1532

Erstes Strafgesetz

europäisch, allgemein gültig, schriftlich festgelegt

Dieses 1532 zu Regensburg beschlossene Gesetz trug den deutschen Titel "Peinliche Halsgerichtsordnung" (lat. mit Referenz an Kaiser Karl V "Constitutio Criminalis Carolina"). Darin lautete der Art. 116, der die "Straff der Vnkeusch, so wider die Natur" für Männer wie Frauen gleich behandelt:

"So ein mensch mit einem Viehe, Mann mit Mann, Weib mit Weib Vnkeusch treibenn, die habenn auch das lebenn verwurckt, Vnd man solle sy, der gemeynen gewohheyt nach, mit dem feure vom lebenn zum tode richtenn".

"Der gemeinen Gewohnheit nach" bedeutet, dass der Feuertod für "unkeusches Verhalten" schon lange zuvor die gebräuchliche Strafe war. "Unkeusches Verhalten" ist ein christlich geprägter Begriff und reichte bei Prozessen der Inquisition zur Verurteilung wegen "Ketzerei", was zumeist die Todesstrafe bedingte. Da in Prozessen wegen "Unkeuschheit" die Beweiserbringung in der Regel schwierig war, wurde fast immer die Folter eingesetzt. Den Hingerichteten wurde eine christliche Beerdigung verweigert und die Asche ausserhalb des Kirchhofs (Friedhof) verstreut, weil diese Täter einer normalen Beerdigung nicht würdig seien.

Das belastete die Angehörigen der Opfer sowohl psychisch wie in vielen anderen, alltäglichen Belangen. Sie waren ja nicht sündig, also unschuldig, wurden aber zusätzlich mit dem Ausschluss aus der Gesellschaft der "Ehrbaren" bestraft.

Bis 1648 gehörte die Eidgenossenschaft de jure zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, was auch dieses Gesetz betraf. Es sind in der damaligen Eidgenossenschaft viele Prozesse, Todesurteile und deren Vollstreckung gemäss Art. 116 oder davon abgeleiteten ähnlichen Artikeln überliefert. Das Beispiel vom 8. Juni 1538 aus Schaffhausen möge als eines für sie alle stehen.

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Ernst Ostertag, Dezember 2003

Weiterführende Links intern

Schaffhausen, Todesurteile