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Todesurteile in der Schweiz für Homosexuelle

Inquisition und Verfolgung

Schaffhausen 1538, Pfingstsamstag, 8. Juni

Verbrennen
Verbrennung von Bonifacius Aman in Schauffhausen
Todesurteil: Verbrennen wegen gleichgeschlechtlichem Sexualverkehr, vollzogen an Bonifacius Aman in Schaffhausen am Pfingstsamstag, 8.06.1538

Begründung:

zum anderen so habe er [Bonifacius Aman] ouch mit Thoman us dem Spitall und derselb Thoman mit i[h]m im Spital uncristenliche und ketzersche Werck mitteinandern getriben und gebrucht [sich dazu benutzt]. Das sige [sei] zum dickermal [oft] und ungefahrlich ain Jar lang beschechen [geschehen]. Darhinder [zu solchem Tun] er, Bonifacius, i[h]nn Thoman gebracht und mit gutten Worten darzu beredt [dazu überredet].

i[h]nn [den Bonifacius Aman] zu Bulffer [Pulver] und Eschen [Asche] verbrennen.

Ein weiteres Todesurteil zeigt ein Bild der Nachrichtensammlung des Johann Jakob Wick, wonach 1565 auf der Kyburg (ZH) ein elfjähriger Knabe erhängt wurde, weil er mit einer Stute Unzucht getrieben habe. Neben dem in der Folterkammer des Schlosses Erhängten steht der Gerichtsherr mit erhobenem Zeigefinger.

Appenzell 1782, eine Enthauptung die Justizmord war

Die Zeitschrift Menschenrecht brachte in der Nummer 6/1939 eine Zusammenstellung von Urteilen gegen Homosexuelle. Zum Untertitel «Enthauptung» wurde dort aus dem Buch des schweizerischen Theologen Öffnet internen Link im aktuellen FensterCaspar Wirz zitiert, «Der Uranier vor Kirche und Schrift»:

«Im Jahre 1782 wurde der Landammann Suter von Appenzell mit dem Richtschwert vom Leben zum Tode gebracht, weil er angeblich gleichgeschlechtliche ‹Verbrechen› begangen haben sollte. Leider musste die Nachwelt sehr rasch erfahren, dass die Richter das Opfer einer schändlichen Intrige und eines scheusslichen Denunziantentums geworden waren.»

Kommentar

In allen Fällen von Verurteilungen wurde – offenbar bis mindestens zur Schwelle des 19. Jahrhunderts – der Angeklagte als Verbrecher gegen Moral und Sitte gesehen und zuvor bis ins 18. Jahrhundert als so schwerer Sünder und Ketzer, dass die Todesstrafe zwingend war.

Viele Autoren bemerken, dass vom Gesetz vorgesehene Höchststrafen nur relativ selten vollzogen wurden. Der Vollzug sei von verschiedenen Faktoren abhängig gewesen, etwa, ob ein weltliches oder geistliches Gericht den Prozess führte, ob ein gestrenger oder milder Herrscher oder Vogt usw. regierte und ob zur «widernatürlichen Ketzerei» noch andere Umstände kamen, politische etwa, wie beim Ritter Richard von Hohenburg.

Fakt aber bleibt:

  • Gleichgeschlechtliche Handlungen waren so sehr mit Tabus und schwersten Sanktionen belegt, dass jede einzelne in jedem Fall existenzgefährdend war.
  • Nur ein einziges vollzogenes Todesurteil selbst in 50 Jahren war und blieb das vollständige Auslöschen eines Menschen, auch im Gedächtnis seines vorherigen Umfeldes.
  • Ein einziges solches Auslöschen – von den vorausgegangenen Folterqualen und den Qualen des Sterbeprozesses selbst ganz abgesehen – ist einmal zu viel.
  • Das «eher selten» des Vollzugs ist ein Beweis der Willkür, die diesem Gerichtssystem zugrunde lag.
  • Es gab Zeiten der «eher häufigen» und sogar Zeiten der verschärften Anwendung. Das lehrt uns die Schwulengeschichte des 20. Jahrhunderts.

Darum war und ist es so eminent wichtig, den Kampf offensiv und ununterbrochen weiter zu führen, bis auch das letzte «Ketzer-Gesetz» gegen unsere Form von verantwortungsvoller Liebe im letzten Staat der Erde verschwunden ist.

Öffnet internen Link im aktuellen FensterErnst Ostertag, September 2006