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Wie homosexuelles Leben gestaltet werden kann, wird von der Gesetzgebung eines Staates zu wesentlichen Teilen mitbestimmt.

Jakob Rudolf Forster und der Vorentwurf von 1894

Um in diesem Bereich Willkür zurückzudämmen und mehr Entfaltung und Eigenverantwortung zu ermöglichen, verfasste Öffnet internen Link im aktuellen FensterJacob Rudolf Forster 1893 seine Eingabe an das Justizdepartement in Bern. Denn in diesem Jahr hatte Carl Stooss den ersten Vorentwurf für ein gesamtschweizerisches Strafrecht abgeschlossen. Er bekam seinen Auftrag vom Eidg. Justizdepartement, welches den Vorentwurf 1894 zur Diskussionsgrundlage erklärte.

Forster wollte die massgeblich involvierten politischen Kreise auf sein besonderes Anliegen aufmerksam machen. Aus persönlichen Erfahrungen wusste er sehr genau, in welch hohem Masse die freie Entfaltungsmöglichkeit des Einzelnen zu einer freien Gesellschaft und damit zu mehr Sicherheit, Wohlstand und einem blühenden Gemeinwesen beiträgt.

Damit war er nicht allein. Er kannte viele andere Homosexuelle mit ähnlichen Lebensläufen und verkehrte in privaten Zirkeln, wo man sich gedanklich austauschte und zudem gut orientiert war über die Entwicklungen in Deutschland und die neuen Publikationen aus Berlin. Zu diesen Kreisen gehörten auch einflussreiche und hochgestellte Persönlichkeiten. Das geht aus seinem Buch hervor und wird überdies dadurch belegt, dass er seiner Eingabe den Band von Albert Moll «Die Conträre Sexualempfindung» beilegte, worin u.a. die Abschaffung des §175 begründet wird.

Und natürlich waren er und seine Kreise orientiert über frühere Entwürfe und Ansätze im Kanton Zürich und wollten jeden derartigen Rückfall frühzeitig stoppen: 1822 hatte Heinrich Escher einen Entwurf vorgelegt, der 6 bis 12-jährige Zuchthausstrafe vorsah (Art. 331) und weiter forderte: «Züchtlinge solcher Art sollten von anderen Sträflingen […] abgesondert und, wenn die Kosten aus ihren Mitteln bestritten werden können, in einsamem Kerker verwahrt, sonst aber zu schwerer […] Arbeit angehalten, und bei ihrer Entlassung auf wenigstens gleich lange Zeit unter genaue und harte polizeiliche Aufsicht gestellt werden.» Der Entwurf von Johann Kaspar Ulrichs von 1835 forderte u.a. «Die Bestimmung des §133 betreffend die Verweisung (aus Eidgenossenschaft, Kanton oder Bezirk) gilt auch hier.»

Forsters Stellungnahme galt wohl auch der Stützung und Würdigung der Tätigkeiten von Dr. Emil Zürcher, seit 1890 Professor für Strafrecht an der Universität Zürich und später, 1902, Mitbegründer der Psychiatrisch-juristischen Vereinigung Zürich. Dieser, ein bekennender Atheist, war Mitglied der eidgenössischen Expertenkommission und stand in regem Kontakt mit Carl Stooss. 1896 plädierte er in der Kommission – vergeblich – für Straffreiheit, «wenn solche Handlungen nicht an minderjährigen Knaben vorgenommen werden […] Wenn aber erwachsene Menschen, die sonst moralisch nicht defekt sind, dies unter sich treiben, sei das […] nicht ein von Amts wegen zu verfolgendes Verbrechen […] Er sehe kein sicherheitspolitisches und kriminalistisches Interesse […] an einer Verfolgung dieser Handlungen, […] eine solche rufe nur einem widerlichen Denunziantentum.» Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[1]

Erste Botschaft des Bundesrates und die Volksabstimmung von 1898

1896 veröffentlichte der Bundesrat eine erste Botschaft zum neuen Strafgesetz.

Mit der Gründung des Wissenschaftlich-humanitären Komitees (WhK) in Berlin 1897 wurde der Einfluss Deutschlands auf die männlichen wie weiblichen Homosexuellen zumindest in der deutschsprachigen Schweiz von entscheidender Bedeutung. (Die Existenz einer schweizerischen Gruppe des WhK ist 1904 bezeugt, vergl. dazu weiter unten.) Es gab noch keine eigenen Publikationen und die kleinen Gruppen, von denen ab 1920 in deutschen einschlägigen Zeitschriften sporadisch berichtet wurde, nahmen deutsche Organisationen zum Vorbild. Die Vorstösse im Reichstag zur Abschaffung oder Umwandlung des §175 sind dabei besonders beachtet worden.

1898 stimmte das Volk einer Verfassungsbestimmung für ein eidgenössisches Strafrecht zu. Auf diese Weise würden die sehr unterschiedlichen Strafgesetze der einzelnen Kantone vereinheitlicht. Im Bereich Homosexualität gab es die Kantone, Waadt, Wallis und Genf, die keinen Gesetzesartikel dazu kannten und andere, bei denen weibliche wie männliche homosexuelle Akte oder nur männliche allein verboten waren und unterschiedlich bestraft wurden. In jedem Fall Zuchthaus schrieb das Gesetz in Luzern und Obwalden vor. Und es gab schon bald den Kanton Basel-Stadt, wo seit dem 10. Juli 1919 praktizierte Homosexualität straffrei war. Allerdings mit dem höherem Schutzalter von 20 Jahren, als bei mann-weiblichen Sexualkontakten und dem Verbot von männlicher Prostitution. Damit war der Kanton Basel-Stadt zum ersten deutschsprachigen Staat geworden, der ein Gesetz ohne Bestrafung homosexueller Akte unter Erwachsenen einführte.

Zur Lage in den einzelnen Kantonen und zum neuen StGB verfasste der Autor «Dr. Zweifel» eine fünfteilige Abhandlung, welche im FB, Schweizerisches Freundschafts-Banner, in den Nummern 1 bis 5/1934 erschien: «Die Homosexualität im Lichte der einzelnen kantonalen Strafgesetze und des Entwurfes für das neue eidg. Strafgesetzbuch».

Die zweite Expertenkommission 1901 und das Wissenschaftlich humanitäre Komitee Berlin (WhK) mit seiner Gruppe von schweizerischen Mitgliedern

1901 betreute der Bundesrat eine zweite Expertenkommission mit der Weiterbearbeitung des neuen Strafgesetzes und der Vorschläge der ersten Kommission von 1896.

1903 veröffentlichte er diesen Vorentwurf. In der Fachwelt (und teilweise darüber hinaus) führte er zur Erweiterung der bereits begonnenen Auseinandersetzungen um die Ursachen der Homosexualität. In diese Auseinandersetzungen gehörte wohl auch ein Vortrag des deutschen Literaten Max Kaufmann (1864–1916). Er hielt ihn am 4. Mai 1904 in Biel unter dem Titel «Die Menschen des Rätsels» (diesen Begriff hatte Ludwig Frey 1898 geprägt). Im Express, Stadtanzeiger von Biel, dem Seeland und deutschsprachigen Teilen des damals noch zum Kanton Bern gehörenden Jura, wurde dieser Vortrag in der Ausgabe vom 5. Mai «eingehend und günstig besprochen». So stand es im «Monatsbericht des Wissenschaftlich humanitären Komitees» Charlottenburg-Berlin vom 1. Juni 1904 Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[2].

Im selben Bericht finden sich weitere Nachrichten:

 «Bekanntlich steht die Schweiz inmitten der Vorbereitungen zu einem einheitlichen Strafgesetzbuche und ist im Juni 1903 der erste diesbezügliche Entwurf der Expertenkommission erschienen. Darin hat der Homosexualitäts-Paragraph folgende Fassung erhalten: Art. 134. Der Mehrjährige, welcher mit einem Minderjährigen widernatürliche Unzucht begeht, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Auf weitere Erkundigung von unserer Seite erhielten wir folgendes Antwortschreiben:

‹[…] dass in diesem Entwurf überall unter ‹Minderjährigen› solche Personen beiderlei Geschlechts verstanden sind, welche das zwanzigste Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. […] Die Expertenkommission, welcher der Unterzeichnete im Jahre 1902/03 präsidierte, hat selbstverständlich die Literatur über Homosexualität Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[3] u.s.w. gewürdigt, soweit ihr solche zugänglich war, und es wird dies auch in den weiteren Stadien der Gesetzesberatung geschehen. Die Publikationen des Wissenschaftlich humanitären Komitees lagen uns allerdings bis anhin noch nicht vor.›

Danach wäre der sexuelle Verkehr von männlichen Personen nicht strafbar, wenn beide Beteiligte über 20 Jahre oder beide unter 20 Jahre alt sind.»

Unter dem gleichen Punkt 13 des Monatsberichts vom 1. Juni 1904 folgte der Hinweis auf eine bereits zu dieser Zeit existierende schweizerische Gruppe von Mitgliedern des WhK:

«Eine Anzahl schweizerischer Mitglieder unseres Komitees hat sich entschlossen, ihre Abänderungsvorschläge in Bezug auf diesen recht willkürlich erscheinenden Entwurf für die zweite Expertenberatung und parlamentarische Debatte einzureichen und gleichzeitig die schweizerischen Gesetzgeber mit der einschlägigen Literatur u.s.w. zu versorgen, nachdem uns Mitteilung geworden ist, dass bei den bisherigen Beratungen die Publikationen unseres Wissenschaftlich humanitären Komitees noch nicht vorgelegen hatten. Die Schweizer mögen diesbezügliche Wünsche und Geldbeträge zu diesem Zweck dem Komitee einsenden.»

Im WhK Monatsbericht Nr. 10 vom Oktober 1904 wurde unter Punkt 37 «von einem über die Schweizer Verhältnisse gut unterrichtetem Herrn» präzisiert, dass der zweite Entwurf von 1903 dazu diene, «damit das Publikum, die Juristen etc. ihre Anträge und Wünsche einsenden», sodass sie bei der Ausarbeitung eines dritten, definitiven Entwurfs verwendet werden könnten. Dieser gehe dann an den Bundesrat zur Prüfung und werde mit möglichen bundesrätlichen Abänderungen an die gesetzgebende Bundesversammlung, also National- und Ständerat geschickt. Die Präzisierung schloss mit den Worten: «Diese Sachlage hat deshalb eine besondere Bedeutung, weil nur im jetzigen, im Vorbereitungsstadium eine Verbesserung der Bestimmungen über Homosexualität zu erreichen ist.»

Der berühmte waadtländer Arzt und Forscher, Auguste Forel, Leiter der «Irrenanstalt Zürich» im Burghölzli plädierte in seinem 1905 erschienen Werk «Die sexuelle Frage» für Nichtbestrafung Homosexueller, denn «es ist falsch, diese Empfindung auf Verkommenheit und Lasterhaftigkeit zurückführen zu wollen. Sie ist und bleibt, wenigstens in der weitaus überwiegenden Regel, ein pathologisches Produkt abnormer sexueller psychopathischer Anlagen.» Er sah darin nicht eine Krankheit, sondern eine Veranlagung, die er allerdings als abnorm bezeichnete, weil sie zu krankhaften Sexualkontakten, zu einem «pathologisches Produkt» führe. Eine Veranlagung aber kann man weder heilen noch macht es Sinn, sie zu kriminalisieren.

Die dritte Expertenkommission von 1912/13

1912/13 wurde eine dritte Expertenkommission mit der Ausarbeitung eines Entwurfs des ganzen Gesetzes betreut. Martin Mühlheim stellt ihre hauptsächlichsten Überlegungen in seiner oben erwähnten Arbeit dar:

«Die Mehrheit neigt zur Ansicht, dass es sich (bei der Homosexualität) um ein angeborenes Phänomen handle. So meint Otto Lang, Gerichtspräsident aus Zürich: ‹Sie scheint doch in einer körperlichen Abnormität zu wurzeln und lässt durchaus nicht ohne weiteres auf eine sittliche Minderwertigkeit schliessen. […] Wo die Homosexualität nicht angeboren ist, sondern erworben wird, geschieht das wohl häufig auf Grund einer pathologischen Veranlagung.› […] Emil Zürcher (siehe oben) zieht daraus Konsequenzen: ‹Wir glauben mit dem Entwurf diejenigen Fälle zu treffen, die zur Strafe geeignet sind. Wenn die Urninge sich auf den Verkehr unter sich beschränken und nicht werben und keine Unmündigen verleiten, dann sind keine wesentlichen Interessen anderer verletzt.› Das Interesse scheint sich nur […] auf männliche Homosexuelle zu beschränken, was sich besonders eindrücklich in der Aussage des damaligen Bundespräsidenten Eduard Müller (FDP, BE, Justizdepartement) widerspiegelt: ‹Die widernatürliche Unzucht der Frauen wird man doch wohl, ebenso wie die Bestialität, besser aus dem Spiele lassen. Die Leute, die solche Handlungen begehen, sind eher zu bedauern als zu bestrafen.› […] Es herrschte – trotz der geschlechtsneutralen Formulierung – Einigkeit darüber, dass […] der sexuelle Verkehr zwischen Männern das schwierigste Problem darstellte.»

Entwurf des Bundesrates von 1918 und Eröffnung der landesweiten Diskussion

1918 lag der Entwurf des Bundesrates vor. In den entsprechenden Erläuterungen äusserte er sich: «Die Ärzte, insbesondere die Irrenärzte (Psychiatrie) erklären, dass eine Neigung zum gleichen Geschlecht wirklich vorkomme und mehr ein Fehler der Natur als des Charakters sei; der Gesetzgeber wird daher gut tun, Verborgenem nicht weiter nachforschen zu lassen, sofern nicht ein Dritter darunter zu leiden hat.»

Damit war die landesweite Diskussion eröffnet und sehr rasch zeigte sich, dass die Todesstrafe, die Abtreibung und unter den Sittengesetzen die Homosexualität Brennpunkte bilden würden. Auf diese «emotionalen» Paragraphen begannen sich nun die konservativen Gegner einzuschiessen. Sie gehörten mehrheitlich zu jenen Bürgern, die sich zuvor gegen jede einheitliche Regelung gestemmt hatten, weil eine weitere Beschränkung kantonaler Rechte ihrer föderalistischen Grundhaltung widersprach. Jetzt zogen sie auch bedrohte christliche Werte ins Spiel.

Der Wille zu einem auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Humanität gründenden Gesetz und die Bekämpfung von nicht-juristischen, moralisch-sittlichen Gesichtspunkten gab u.a. den Anstoss zur Gründung einer (wohl kaum ersten) Gruppierung von Homosexuellen 1922 in Luzern und 1925 in Zürich. Sie nannte sich Öffnet internen Link im aktuellen Fenster«Freundschaftsbund», genau wie ihre Schwestergruppen in Deutschland.

Öffnet internen Link im aktuellen FensterErnst Ostertag, Mai 2004