Das Referendum zum eidg. Strafgesetzbuch und die Abstimmung
Das einheitliche eidgenössische Strafgesetzbuch (StGB)
1938
Gegen das neue eidgenössische Gesetz von 1931 wurden vor allem föderalistische Argumente eingebracht. So mehrheitlich aus der Katholisch-konservativen Partei und den von ihr dominierten Kantonen. Klerikale und evangelische Kreise mit ihnen nahestehenden Politikern störten sich an der Straffreiheit der weiblichen Prostitution und der Zulassung der Abtreibung bei einer medizinischen oder forensischen Indikation (Vergewaltigung). Im Artikel über Homosexualität lehnten sie alles ab, auch die von konservativen Kreisen durchgesetzten drei Kompromiss-Bestimmungen:
- Das Schutzalter von 20 (statt 18 wie bei heterosexuellen Beziehungen)
- Die Bestrafung (nur) bei «Verführung»
* - Das Verbot der männlichen Prostitution (im Gegensatz zur weiblichen)
Immer wieder verzögerten die Gegner eine parlamentarische Verabschiedung des Gesetzes. Erst am 1. Dezember 1937 kam es dazu, worauf sie das Referendum ergriffen und es zustande brachten.
Die entscheidende Volksabstimmung fand am 3. Juli 1938 statt. Im Gegensatz zur inzwischen bedrohlichen Lage in Europa und angesichts des deutlichen Beispiels, wie ideologisch geprägte Diktaturen in Italien, Spanien, Deutschland, Österreich (seit März 1938 «angeschlossen») und in der Sowjetunion das Recht willkürlich und menschenverachtend veränderten, war diese Abstimmung über eine liberale, vereinheitlichte eidgenössische Rechtssprechung ein klares Zeichen staatlicher Eigenständigkeit, Stärke und ein Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit. Das Resultat fiel trotzdem nur knapp positiv aus: 358'000 Ja standen 312'000 Nein gegenüber. Dennoch, ein grosser Schritt war getan.
Nach dreieinhalb Jahren Frist zur Anpassung der diversen kantonalen Bestimmungen konnte das eidgenössische StGB auf den 1. Januar 1942 in Kraft gesetzt werden. Für die Homosexuellen bedeutete das Erleichterung, Menschenwürde und Stolz auf das eigene Land. Ihre Lage stand jetzt in scharfem Gegensatz zur aktuellen Situation im totalitären Europa. Auch in dieser Beziehung war die Schweiz eine Insel geworden.
Die weiter bestehenden Diskriminierungen, die «Kompromisslösungen», fielen erst 1992 mit der allgemeinen
Revision des Sexualstrafrechts.
Ernst Ostertag, Mai 2004
Anmerkung
- *
- Mit diesem unheilvollen Kompromiss setzten die Konservativen die Grauzone «Verführung» ins Strafgesetz, also einen willkürlich dehnbaren Tatbestand. Dies steht im Widerspruch zur wissenschaftlichen Erkenntnis, dass Homosexualität Veranlagung ist. Damit demonstrierten die konservativen Kreise ihre Ablehnung dieser Erkenntnis.

