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Der entscheidende Vorschlag zum StGB von Prof. Ernst Hafter

Das einheitliche eidgenössische Strafgesetzbuch (StGB)

Prof. Dr. iur. Ernst Hafter
Prof. Dr. iur. Ernst Hafter, 1876–1949

Die These von Ernst Hafter (1876–1949), Professor für Strafrecht, Straf- und Zivilprozessrecht an der Universität Zürich, war: «Einer Bestrafung von Homosexualität als solcher ist jeder Sinn und jede Wirkung abzusprechen.» Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[1]

Zur Veröffentlichung eines klärenden Aufsatzes mit dieser These und unter dem Titel «Homosexualität und Strafgesetzgeber» drängte ihn die Diskussion in der Frühjahrssession des Nationalrats 1929: «Der Gang der Beratung zeigte das Bild allergrösster Unsicherheit. Scharf standen die Ansichten gegeneinander.»

Die 86 Fragebogen

 Zu seiner These kam Hafter u.a. auf Grund folgendem Ereignisses:

«Auf eigenartige Weise bin ich in den Besitz eines ziemlich umfangreichen Tatsachenmaterials über die Homosexualität in der Schweiz gekommen. Unter dem Eindruck der nationalrätlichen Beratung (…) hat ein Kreis von ‹Beteiligten› meine Meinungsäusserung erbeten. Ich habe zunächst den Wunsch nach weiterer tatsächlicher Aufklärung in den Vordergrund gestellt. An eine grössere Zahl von Homosexuellen sind – ohne meine Mitwirkung – Fragebogen versandt worden. Die Antworten gingen, ohne dass die Antwortenden ihren Namen zu nennen hatten, an mich.» Anmerkung: «Jeder Antwort liegt, zur Durchführung einer allfälligen Kontrolle, ein den Namen enthaltender verschlossener Umschlag bei. Ich bin befugt, Umschläge zu öffnen, habe aber dazu keine Veranlassung. Nur Antworten, nicht Namen interessieren. Diskretion ist in diesem Falle Selbstverständlichkeit. Dafür, dass die Beantwortung der Fragebogen ohne Beeinflussung von irgendwelcher Seite erfolgt ist, glaube ich mich einsetzen zu können. (…)»

Diese Umfrage erfolgte bei 85 Männern und einer Frau, d.h. so viele ausgefüllte Fragebogen sind bei Prof. Hafter eingetroffen. Einzelne Fragen wurden zudem ausführlich kommentiert. Das Alter der Mitmachenden lag zwischen 22 und 60 Jahren. Unter ihnen waren neben den freiberuflich und künstlerisch-intellektuell Tätigen u.a. auch 12 Fabrikanten und Kaufleute, 19 kaufmännisch und andere Angestellte, 9 Handwerker, 7 Lehrer, 7 Post- und Bahnbeamte oder -angestellte, 5 Ärzte und Apotheker und ebenfalls 5 Hoteliers und Angestellte im Wirtschaftsgewerbe. 60 Befragte bekannten sich als ausschliesslich homosexuell und 26 als bisexuell. 80 hielten ihre sexuelle Ausrichtung als naturgegeben und viele stellten in den Kommentaren fest, dass Verführung keine Rolle gespielt habe. Viele erwähnten überdies, dass sie erpresst worden und in berufliche Schwierigkeiten geraten seien. Andere hatten erfolglos Behandlungen versucht. Etliche Stellungnahmen forderten ausdrücklich, eine analoge Anwendung wie sie allgemein für Frau und Mann gelte, genüge vollkommen. Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[2]

Hafters eigene zusätzliche Bemerkungen:

«Vielfach wird betont, dass der Homosexuelle, infolge der Einstellung der Gesellschaft und des Strafgesetzgebers (…) gezwungen ist eine Maske zu tragen, ein Doppelleben zu führen. Darunter leidet selbstverständlich der Charakter (…) Von den Antwortenden sind 78 unverheiratet. Sie begleiten diese Feststellung mit dem Hinweis darauf, dass die Ehe unmöglich sei, dass die Heirat eines Homosexuellen gegenüber dem Ehepartner unmoralisch, eine Lüge, ein Betrug sei, dass öfters solche Ehen nur geschlossen werden, um nach aussen den Schein normaler Veranlagung zu erwecken.» Abschliessend zitierte Hafter noch einige der Kommentare. Aus einem davon: «Wenn man mich bestrafen würde, würde ich es dort einreihen, wo alle Gewaltakte hingehören; innerlich würde ich die Bestrafung nicht annehmen, mich auch niemals verteidigen. Zu bestrafen bleibt nur, was auch im normalen Leben als unzulässig behandelt wird.»

Wie kam es zu dieser Fragebogen-Aktion?

In den Mitteilungen des Wissenschaftlich-humanitären Komitees Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[3] wird von Schweizer WhK Mitgliedern geschrieben, «einem sehr kleinen Kreis Züricher Herren», der eine Enquete zur Lage der Schweizer Homosexuellen dem einflussreichen Juristen Ernst Hafter übergab und so in die Strafrechtsdebatte eingegriffen habe. Wer mochte der Kopf dieses «kleinen Kreises» sein?

Es ist heute gesichert, dass es ein Schweizer war, der zugleich gute Verbindungen zum WhK hatte und später im KREIS als der «älteste Abonnent» vorgestellt wurde. In der Zeitschrift veröffentlichte dieser «älteste Abonnent» unter dem Kürzel «yx» bemerkenswerte gesellschaftskritische, literarische und wissenschaftliche Kommentare und übersetzte beispielsweise die Homosexuelle betreffenden Abschnitte des «Kinsey-Reports» als erster ins Deutsche. Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[4]

Mehr dazu im Kapitel Öffnet internen Link im aktuellen FensterDer Kreis 1945

Öffnet internen Link im aktuellen FensterRolf (Karl Meier) hat mir gelegentlich von «yx» erzählt, auch einmal im Zusammenhang mit Prof. Hafter. «yx» habe Hafter gekannt und sei vor der «Gründerzeit» (1932) schon «für uns» tätig gewesen. Beim Jubiläumsfest 1957 stellte er uns diesen Herrn «yx» persönlich vor. Das war nach dessen Ansprache. Als ich Rolf wenige Tage später erzählte, wie sehr mich «yx» beeindruckt habe und fragte, wer er sei, war seine Antwort, ich solle Nachforschungen unterlassen, dieses Geheimnis nehme er mit ins Grab.

Zum 25-jährigen Öffnet internen Link im aktuellen FensterJubiläum des KREIS und zur späten Lüftung des Geheimnisses um «yx»

Hafters Schlüsse und Begründung

Eugen Bleuler
Eugen Bleuler, Professor für Psychiatrie an der Universität Zürich und Direktor der «Irrenanstalt» Burghölzli
Prof. Dr. iur. Ernst Hafter
Prof. Dr. iur. Ernst Hafter, 1876–1949

Im Januar 1954 brachte Rolf im Kreis einen Auszug aus Hafters Begründung unter dem Titel: Die Sinnlosigkeit einer Strafe. Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[5] Hier Abschnitte von Hafter, der einmal auch den Psychiater Prof. Eugen Bleuler zitiert: Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[6]

«Dem echten, nicht umstellbaren Homosexuellen, dem die Ehe versagt ist und richtigerweise versagt werden muss, für sein ganzes Leben sexuelle Enthaltung zuzumuten, ist eine unerfüllbare Forderung.» Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[7]

Der Gesetzgeber

«geht davon aus, dass das Geschlechtsleben eine persönliche Angelegenheit des einzelnen Menschen, seine vielleicht intimste Geheimsphäre ist. In sie soll der Staat nicht hineinregieren. Er darf und muss erst eingreifen, wenn sich die Sexualität in bestimmter gefährlicher Weise auszuwirken trachtet.»

«Strafbar soll nur sein die öffentliche unzüchtige Belästigung, das öffentliche Anlocken zur Unzucht – nicht die Prostitution an sich (…). Gleiches gilt für die Tatbestände: Veröffentlichung von Gelegenheiten zur Unzucht und von der Anpreisung von Gegenständen zur Verhütung der Schwangerschaft.» Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[8]

«Den männlichen Prostituierten dagegen, der sich zurückhält, in keiner Weise die Öffentlichkeit belästigt, anders als die Frau zu behandeln, lässt sich mit überzeugenden Gründen nicht rechtfertigen.» Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[9]

«Liegen solche Gründe vor, um die homosexuelle Betätigung, wenn sie weder die Freiheit eines anderen verletzt, noch geschäftlicher Ausbeutung dient, noch die Öffentlichkeit belästigt, für strafbar zu erklären? Ich sehe nicht einen einzigen Grund dafür, wohl aber eine Mehrzahl von Gründen gegen eine Kriminalisierung. (…) Es scheint auch ganz unmöglich, eine einzelne lasterhafte Betätigung für das Strafrecht herauszuheben, während der Gesetzgeber sonst nicht daran denkt, lasterhafte Verirrungen – auf geschlechtlichen und anderen Gebieten – allein um ihrer selbst willen unter Strafe zu stellen. Nur eine moralische Missbilligung kann sich hier entfalten. Die Konsequenzen, die sich aus einer Erweiterung des staatlichen Strafrechtes nach dieser Richtung ergeben müssten sind geradezu unheimlich.» Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[10]

«Betätigen sich diese Menschen ihrer Naturanlage gemäss, so muss es jeder tieferen Einsicht widerstreben, hier von einem Laster zu reden oder gar staatliche Bestrafung zu fordern. Das kann nur tun, wer die rein gefühlsmässige Regung des Widerwillens, die wohl in jedem nach der Norm veranlagten Menschen gegenüber der homosexuellen Betätigung besteht, für massgebend erklärt. Auf Gefühlsregungen aber kann ein Strafgesetz – wenigstens heute – nicht aufgebaut werden. Wiederum wären die Konsequenzen, wenn der Gesetzgeber auf solche Wege sich verliert, verhängnisvoll. Viele Menschen haben auch andere Wesenszüge, die bei der Mehrzahl der andern Widerwillen und Missbilligung hervorrufen. Aber deshalb allein den Träger solcher Eigenschaften dem Strafrichter auszuliefern, wird sonst nirgends erwogen.» Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[11]

«Jedenfalls steht fest, dass die moderne Gesetzgebung den ausserehelichen Beischlaf an sich nicht mehr mit Strafe bedroht. Dann aber ist es ein Gebot der Konsequenz, auch die homosexuelle Betätigung, soweit qualifizierende Momente fehlen, straflos zu lassen.» Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[12]

«Die Daten der mir zur Verfügung stehenden Enquete weisen (…) darauf hin, (…) dass die Furcht vor der Strafe und erst recht eine Bestrafung geeignet sind, einen sonst wertvollen Menschen in seinen Nerven zu erschüttern und seelisch zu Grunde zu richten. Heilen, umwandeln kann eine Strafe den Homosexuellen niemals. Jede endgültige spezialpräventive Wirkung ist ihr versagt. Darin sollte der Kriminalpolitiker namentlich auch mit dem Mediziner einig sein. Bleuler Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[13] schrieb: ‹Die strafrechtliche Behandlung der Homosexuellen ist (…) vom ärztlichen Standpunkt aus als eine ungerechte zu bezeichnen. Sie ist auch inkonsequent, unwürdig, und, was ich ihr am meisten vorwerfe, sie nützt gar nichts.› Es wäre leicht, dieses eine Zeugnis durch zahlreiche weitere ärztliche Äusserungen zu ergänzen. (…) Der Homosexuelle (…) sitzt kaum je so fest im Sattel wie der Normale. Seine berufliche und gesellschaftliche Stellung ist, bei den heute bestehenden Anschauungen, ständig in einer gewissen Gefahr. Das werden sich gewissenlose Menschen immer wieder zunutze machen, weil sie wissen, dass nicht jedes Opfer ihrer erpresserischen Tätigkeit der eigenen Gefahr trotzt und den Mut zur Erstattung einer Strafanzeige aufbringt.» Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[14]

Nachruf für Prof. Ernst Hafter im Öffnet internen Link im aktuellen FensterKreis

Öffnet internen Link im aktuellen FensterErnst Ostertag, Mai 2004