Pfad: Inhalt » 2. Erkenntnis - Selbstbestimmung » Vorkämpfer und Opfer » Der §175 im deutschen Recht

Der §175 im deutschen Recht

Vorkämpfer und Opfer

Dieser §175 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches galt in fast allen deutschsprachigen Schweizer Kantonen als wegleitend – insbesondere für die Gegner einer Entschärfung. Das stete Abschmettern aller Versuche zu seiner Aufhebung durch den Reichstag bis 1932 lieferte den schweizerischen Gegnern immer wieder Munition. Selbst nach 1935 schielten extreme Reaktionäre nach Norden, zumindest bis 1969 – und bereits zuvor wie auch später waren es Schwulenaktivisten, welche Veränderungen, besonders in der DDR mit Interesse verfolgten. Die Geschichte des §175 ist zum Verständnis schweizerischer Entwicklungen sehr wichtig.

Die Geschichte des §175

1794 wurde in Preussen nach dem Vorbild des vorrevolutionären Frankreich die Todesstrafe für «Sodomie» abgeschafft und durch den §175 ersetzt, welcher als Strafe Zuchthaus, Prügelstrafe oder Verbannung vorsah.

Derselbe §175 erlangte nach der Reichsgründung von 1871 Gültigkeit für das gesamte deutsche Staatsgebiet. Er lautete: «Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen des männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.»

«Vor Gericht»
«Vor Gericht», Kunstdruck aus «der runde», Ausgabe von Ostern 1958 (Jg. 3)

Zahllose Vorschläge, Petitionen und Manifestationen von 1897 bis 1932 und dann 1952, 1957 und 1961, alle zur Abschaffung oder Umwandlung des §175, blieben erfolglos.

Mit dem «Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs» vom 28. Juni 1935 verschärfte ihn die Hitlerdiktatur. Der bis dahin erforderliche Nachweis beischlafähnlicher Handlungen fiel weg. «Bestraft wird, wer […] nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient.» Der hinzugefügte §175a verlangte Zuchthaus bis zu zehn Jahre bei Abhängigkeitsverhältnis oder «Verführung» von unter 21-jährigen – und beide Beteiligten waren zu bestrafen. Eine zusätzliche Änderung: Alle homosexuellen Handlungen wurden als «unzüchtig» erklärt und jede Absicht zu einer solchen Handlung konnte bestraft werden. Damit stand nicht die Tat als solche, sondern gemäss der nazistischen Rassentheorie der «den Volkskörper verunreinigende Artfremde», in diesem Fall der homosexuell Veranlagte im Mittelpunkt der Strafverfolgung.

Im Hinblick auf die Geschichte der Verfolgung gleichgeschlechtlicher Handlungen hat das Naziregime die althergebrachte «sündhafte Sodomie» mit dem neuen Etikett «rassistische Verunreinigung» versehen. Die Willkür einer ideologiegeprägten Begründung, gemessen an heutigem Rechtsempfinden, blieb sich jedoch gleich: Ohne die jahrhundertlange Tradition kirchlicher Verfemung von Juden und Homosexuellen hätte der nationalsozialistische Rassenwahn und Rassenterror kaum innert kürzester Zeit halb Europa erfassende Aktionen ungebremster Verfolgung und Vernichtung durchführen können. Latent im Bewusstsein der Massen verankerte Vorurteile und Phobien liessen Widerstand nicht wirksam aufkommen.

Infolge dieser 1935 neugefassten Paragraphen wurden Tausende verfolgt, verhaftet, gefoltert und in Konzentrationslager gebracht. Dort fanden gegen 20'000 Homosexuelle einen grausamen Tod.

Nebst dem verschärften Gesetz – und durch dessen Schwammigkeit gedeckt – führte Gestapo-Chef und Reichsführer SS, Heinrich Himmler, zudem die «Schutzhaft» der Gestapo und die «Vorbeugehaft» der Kriminalpolizei ein. Damit konnte willkürlich jeder denunziert und verhaftet werden und regulär Strafentlassene waren erneuter Verhaftung und dann der Verschleppung in die KZ ausgesetzt. Opfer dieses Staatsterrors waren auch – aber nicht nur – viele Homosexuelle. Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[1]

Nach dem Krieg blieben die §175 und §175a in ihrer Hitler-Form bestehen und wurden im August 1949 unverändert in die Gesetzgebung der von der Christlich Demokratischen Union (CDU) beherrschten Bundesrepublik (BRD) aufgenommen – für weitere 24 Jahre.

In der im Oktober 1949 gegründeten und von der sozialistisch-kommunistischen Einheitspartei (SED) diktatorisch geführten DDR wurde 1950 der §175 auf den Geltungsbereich vor der Hitler-Verschärfung, also auf die Fassung der Weimarer Republik zurückgenommen. Dazu mochte der ursprünglich humanistisch-atheistische Ansatz des Marxismus beigetragen haben – nebst dem Willen der Ausmerzung nationalsozialistischer Einflüsse, ihrer Rassengesetze und ihrer Ideologie.

Am 10. Mai 1957 lehnte das Bundesverfassungsgericht der BRD in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerden von zwei nach §175 verurteilten Männern ab. Sie hatten sich auf die Nichtvereinbarkeit des §175 mit Artikel 3 des Grundgesetzes berufen, wonach niemand «wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt» werden darf. In der Begründung dieser Ablehnung hiess es u.a. «Von 1945 zum Zusammentritt des Bundestages herrschte in den westlichen Besatzungszonen so gut wie einhellig die Meinung, die Paragraphen 175 und 175a seien nicht in dem Masse ‹nationalsozialistisch geprägtes Recht›, dass ihnen in einem freiheitlich-demokratischen Staate die Geltung versagt werden müsse.»

Man versteckte sich also hinter den westlichen Siegermächten und fuhr andern Orts mit der Begründung weiter: «Unsittliche Gesetze gehören nie zur verfassungsgemässen Ordnung. […] Gleichgeschlechtliche Betätigung verstösst eindeutig gegen das Sittengesetz.» Entscheidend sei, «dass die öffentlichen Religionsgemeinschaften, insbesondere die beiden grossen christlichen Konfessionen, aus deren Lehren grosse Teile des Volkes die Massstäbe für ihr sittliches Verhalten entnehmen, die gleichgeschlechtliche Unzucht als unsittlich verurteilen.» Der inquisitorische Begriff «Sodomie» ist damit seinem Geiste nach wieder in die staatliche Rechtsprechung der BRD eingeführt worden. Indem Hitlers Rassengesetze zumindest gegen Homosexuelle weiter erhalten blieben, wurde deren Begründung auf die traditionelle christliche Ethik und Morallehre zurückgenommen; die Verfolgung war somit «salonfähig» und forderte unvermindert Hunderte von Opfern.

Am 12. Januar 1968 wurde der §175 in der DDR abgeschafft und durch den §151 ersetzt, nach welchem nur Personen bestraft werden sollten, die mit Jugendlichen bis 18 Jahre gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen hatten. Erstmals in der neuzeitlichen deutschen Rechtsgeschichte galt ein entsprechender Paragraph auch für Frauen.

Am 1. September 1969 trat in der BRD eine Neufassung des §175 unter SPD Justizminister Gustav Heinemann in Kraft, wonach gleichgeschlechtliche Kontakte unter erwachsenen Männern ab 21 Jahre nicht mehr betraft werden sollten. Unzucht mit Abhängigen und männliche Prostitution blieben weiterhin strafbar.

Die Schutzaltersgrenze für Jugendliche bis 18 Jahre führte die BRD am 23. November 1973 ein, fast sechs Jahre nach der DDR.

Am 14. Dezember 1988 strich die DDR den §151 ersatzlos. Für Homosexuelle galt damit ab Inkraftsetzung am 1. Juli 1989 erstmals auf deutschem Boden keinerlei Sonderrecht bzw. Sonderstrafe mehr. Der Jugendschutz wurde für Hetero- wie Homosexuelle einheitlich in der Jugendgesetzgebung geregelt.

Der am 3. Oktober 1990 nach dem Fall der Mauer geschlossene Einigungsvertrag zwischen BRD und DDR sah nun vor, dass (beispielsweise) in West-Berlin der BRD-§175 weiterhin seine Gültigkeit beibehalten, in Ost-Berlin aber nicht neu eingeführt werden solle. Während zweieinhalb Jahren galt demnach zweierlei Recht in derselben Stadt. (!)

Am 10. März 1994, 200 Jahre nach seiner Einführung in Preussen, wurde der §175 für das gesamte Gebiet des wieder vereinten Deutschland ersatzlos gestrichen.

Er hat Zehntausende von Opfern gefordert und unsagbares Leid über sie und ihre Angehörigen gebracht. Ein junger Mann von heute, Silvan Schönbächler aus dem Kanton Schwyz, beschloss 2005 seine Matura-Arbeit zum Thema «Nationalsozialistischer Terror gegen homosexuelle Menschen» mit den Worten:

«Von dem Trauma, das dieser Paragraph besonders in den Jahren 1935 bis 1945 – und sogar weiter bis 1969 – in den Köpfen […] hinterlassen hat, haben sich homosexuelle Opfer nur schwer erholt. […] Somit kann man durch Auswirkungen und Nachwirkungen des §175 von einer indirekten Opferzahl sprechen, die weit über die Millionengrenze geht.»

Abschliessend noch ein Wort von Öffnet externen Link in neuem FensterThomas Mann: Öffnet internen Link im aktuellen Fenster[2]

«Eine solche Plumpheit von Gesetzesbestimmung wie der §175 mit seinem unwissend moralischen Begriffsgeschwätz von ‹widernatürlicher Unzucht› […]. Solche Handlungen, die den Staat nicht das geringste angehen, mit Gefängnisstrafe zu bedrohen und so dem Erpressertum, das ihm doch auch wieder nicht recht ist, gute Tage zu bereiten – ist eine linkische Art, wie mir scheint, seinen Sinn fürs Sittliche zu erweisen.

Öffnet internen Link im aktuellen FensterErnst Ostertag, Februar 2006