Vorgeschichte
Jacob Rudolf Forster und der Vorentwurf
1894
Um im Bereich der gleichgeschlechtlichen Liebe Willkür zurückzudämmen und mehr Entfaltung und Eigenverantwortung zu ermöglichen, verfasste
Jacob Rudolf Forster 1893 seine Eingabe an das Justizdepartement in Bern. Denn in diesem Jahr hatte Carl Stooss den ersten Vorentwurf für ein gesamtschweizerisches Strafrecht abgeschlossen. Er bekam seinen Auftrag vom Eidg. Justizdepartement, das den Vorentwurf 1894 zur Diskussionsgrundlage erklärte.
Forster wollte die massgeblich involvierten politischen Kreise auf sein besonderes Anliegen aufmerksam machen. Aus persönlichen Erfahrungen wusste er sehr genau, in welch hohem Masse die freie Entfaltungsmöglichkeit des Einzelnen zu einer freien Gesellschaft und damit zu mehr Sicherheit, Wohlstand und einem blühenden Gemeinwesen beiträgt.
Damit war er nicht allein. Er kannte viele andere Homosexuelle mit ähnlichen Lebensläufen und verkehrte in privaten Zirkeln, in denen man sich gedanklich austauschte und zudem gut orientiert war über die Entwicklungen in Deutschland und die neuen Publikationen aus Berlin. Zu diesen Kreisen gehörten auch einflussreiche und hochgestellte Persönlichkeiten. Das geht aus seinem Buch hervor und wird überdies dadurch belegt, dass er seiner Eingabe den Band von Albert Moll "Die Conträre Sexualempfindung" beilegte, in dem unter anderem die Abschaffung des §175 begründet wird.
Natürlich waren Forster und seine Kreise orientiert über frühere Entwürfe und Ansätze im Kanton Zürich und wollten jeden derartigen Rückfall frühzeitig stoppen: 1822 hatte Heinrich Escher einen Entwurf vorgelegt, der 6- bis 12-jährige Zuchthausstrafen vorsah (Art. 331) und weiter forderte:
"Züchtlinge solcher Art sollten von anderen Sträflingen (…) abgesondert und, wenn die Kosten aus ihren Mitteln bestritten werden können, in einsamem Kerker verwahrt, sonst aber zu schwerer (…) Arbeit angehalten, und bei ihrer Entlassung auf wenigstens gleich lange Zeit unter genaue und harte polizeiliche Aufsicht gestellt werden."
Der Entwurf von Johann Kaspar Ulrichs von 1835 forderte unter anderem:
"Die Bestimmung des §133 betreffend die Verweisung (aus Eidgenossenschaft, Kanton oder Bezirk) gilt auch hier."
Forsters Stellungnahme galt wohl auch der Stützung und Würdigung der Tätigkeiten von Dr. Emil Zürcher, seit 1890 Professor für Strafrecht an der Universität Zürich und später, 1902, Mitbegründer der Psychiatrisch-juristischen Vereinigung Zürich. Dieser, ein bekennender Atheist, war Mitglied der eidgenössischen Expertenkommission und stand in regem Kontakt mit Carl Stooss. 1896 plädierte er in der Kommission - vergeblich - für Straffreiheit,
"wenn solche Handlungen nicht an minderjährigen Knaben vorgenommen werden (…) Wenn aber erwachsene Menschen, die sonst moralisch nicht defekt sind, dies unter sich treiben, sei das (…) nicht ein von Amts wegen zu verfolgendes Verbrechen (…) Er sehe kein sicherheitspolitisches und kriminalistisches Interesse (…) an einer Verfolgung dieser Handlungen, (…) eine solche rufe nur einem widerlichen Denunziantentum1."
Ernst Ostertag, Mai 2004
Quellenverweise
- 1
Martin Mühlheim: "Die Diskussion um die strafrechtliche Stellung der Homosexualität im Kanton Zürich von 1798 bis 1942".

