Statuen und Reglemente DES KREIS
Der Kreis – Le Cercle – The Circle
1942–1967
Die Statuten
Die ersten Statuten sind am 1. Januar 1942 in Kraft getreten. Im Folgenden einige Auszüge aus den revidierten Statuten vom 19. Dezember 1943:
- Art. 1)
- Name und Sitz. Unter dem Namen DER KREIS besteht in Zürich auf unbestimmte Dauer ein literarisch geselliger Klub.
- Art. 2)
- Zweck. Der Lesezirkel DER KREIS erstrebt die Pflege und Sammlung seltener schöngeistiger Literatur aus dem Gedankenkreis des Symposions von Plato, der Sonette von Michelangelo, Shakespeare etc. und inhaltlich verwandter Prosa der Modernen.
- Diesen Zweck sucht der Lesezirkel dadurch zu erreichen, dass er:
- a) schwer zugängliche Dichtungen dieser Literatur soweit möglich in der internen Zeitschrift Der Kreis zum Abdruck bringt,
- b) die Abonnenten durch entsprechende Vorlesungen und Diskussionen in wöchentlichen Zusammenkünften und anderen Veranstaltungen orientiert,
- c) eine reichhaltige einschlägige Bibliothek den Abonnenten gegen eine kleine Leihgebühr zur Verfügung stellt.
- Darbietungen unterhaltender Natur sollen zur Pflege der Geselligkeit unter den Abonnenten dienen. Sämtliche Veranstaltungen sind ausschliesslich den Abonnenten zugänglich und nicht öffentlich.»
Durch homoerotische Literatur und Kunst vergangener Jahrhunderte und die Biografien ihrer Schöpfer sollte die kulturelle Vergangenheit seiner Art dem heutigen Menschen und Abonnenten der Zeitschrift bewusst gemacht und seine Bedeutung und Berechtigung in Geschichte und Gesellschaft aufgezeigt werden. Man wollte damit latente Minderwertigkeitsgefühle ausräumen und ein starkes Bewusstsein der Würde schaffen.
- Art. 3)
- DER KREIS ist politisch und konfessionell neutral. Er vertritt mit allem Nachdruck die demokratische Staatsauffassung und die persönliche Freiheit des Einzelnen.
- Art. 4)
- DER KREIS besteht aus:
- Frei-Abonnenten: Personen, die sich um den Kreis in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können an der Jahresversammlung zu Frei-Abonnenten ernannt werden.
- Abonnenten: Abonnent kann jede volljährige Person werden, die ihr Interesse an der gemeinsamen Sache bekundet.
- Doppelabonnenten: Auch um Doppelabonnemente können sich nur volljährige Personen bewerben. Ein Doppelabonnement wird ein und derselben Person nur einmal gewährt. […]
Mit Doppelabonnenten waren stabile Freundespaare gemeint. Die Einmaligkeit einer solchen Möglichkeit signalisierte den besonderen Wert, der auf feste Beziehungen gelegt wurde und zugleich, dass nicht allzu voreilig eine Beziehung als feste Bindung zu deklarieren sei. Art. 14, bb präzisierte: «Doppelabonnenten haben 4/5 des Abonnementsbetrages zu bezahlen; sie erhalten jedoch nur eine Zeitschrift.» Dazu muss ergänzt werden, dass Doppelabonnenten zwei Abonnentenausweise erhielten, mit denen erst der Zutritt zu allen Veranstaltungen möglich wurde. Diese Ausweise waren völlig unpersönlich. Sie hatten nur die Abonnentennummer des Betreffenden aufgedruckt. Im Briefverkehr mit dem KREIS wurde nur diese Nummer verwendet, kein Name, keine Unterschrift. Das war Datenschutz in Reinkultur und hatte durchaus seine Berechtigung während des Krieges und später während der Repression ab 1958, vergl. Richtlinien.
- Art. 5)
- Die Aufnahme von Interessenten erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch die Leitung. Die Betreffenden erhalten einen Ausweis, der sie zum Besuche der wöchentlichen Zusammenkünfte berechtigt. Die Ausweiskarte ist persönlich und unübertragbar […].
- Art. 12)
- Die Leitung des Lesezirkels setzt sich aus mindestens 9 Abonnenten zusammen, das heisst dem verantwortlichen Redaktor der Zeitschrift Der Kreis (der zugleich auch den Lesezirkel präsidieren kann) und seinen engeren Mitarbeitern, dem Kassier, dem Aktuar und 2 Revisoren. Sämtliche Funktionäre werden alljährlich an der Jahresversammlung gewählt, und zwar für die Dauer eines Jahres. […]
- Art. 16)
- Vorliegende Statuten treten im Einverständnis der Jahresversammlung vom 19. Dezember 1943 auf den 1. Januar 1944 provisorisch in Kraft. Über die endgültige Fassung entscheidet die Sommerhalbjahresversammlung 1944.
Richtlinien
An dieser Versammlung wurden die Statuten definitiv in Kraft gesetzt und dazu ergänzt durch einen Verhaltenskodex mit dem Titel: «Richtlinien für die Mittwochabende des ‹KREIS›, Zürich» Er war geschrieben im August 1944 und unterzeichnet von Rolf als Präsident. Daraus einige Abschnitte:
- 1.)
- […] In das Adressenmaterial haben nur die den Behörden gegenüber verantwortlichen Vertrauensleute Einsicht. Abonnenten, die mehr als ein halbes Jahr zu uns gehören und sich als einwandfreie Kameraden erwiesen haben, kann ausnahmsweise gestattet werden, Interessenten am Abend einzuführen. […] Sofortiger Zutritt ins Klublokal ist Nicht-Abonnenten […] auf keinen Fall gestattet.
- 2.)
- Aufnahme: Interessenten für unseren Klub, der nur für Herren gedacht ist, werden beim zweiten Besuch eines Abends gebeten, den Halbjahresbeitrag in der darauf folgenden Woche auf das Konto einzuzahlen. Ohne Einzahlung wird ein dritter Besuch auf keinen Fall gestattet.
- 5.)
- Probezeit: In Zukunft gilt das erste Halbjahr des Abonnements als Probezeit. Erst nach Ablauf dieser Frist gilt die Aufnahme als endgültig. Nach sechs Monaten fällt der Abonnent unter die Bestimmungen der üblichen Statuten.
- 7.)
- Über das Verhalten in der Öffentlichkeit:
- Diskretion ist in allen Dingen Ehrensache. Auch noch so vertrauenswürdigen aussenstehenden Kameraden gegenüber dürfen weder Namen genannt noch interne Angelegenheiten erwähnt werden. […]
- Grüssen auf der Strasse: Da wir auch unter dem neuen Gesetz sicher auf Jahrzehnte hinaus als Aussenseiter der Gesellschaft gelten, soll das Grüssen auf der Strasse niemals eine Pflicht sein und dort unterbleiben, wo sich der eine Kamerad in Begleitung einer zweiten Person befindet. Für viele Kameraden ist es beruflich und gesellschaftlich entscheidend, in ihrer Art unerkannt zu bleiben und es gilt als selbstverständliche Ehrenpflicht, sie von uns aus in jeder Beziehung zu schützen. […]
- 8.)
- Durchführung der Mittwoch-Abende:
- An jedem Klub-Abend sollte, wenn irgend möglich, mindestens eine halbe Stunde kurzen Vorträgen (später gab es auch mit Dias illustrierte Berichte), Rezitationen, künstlerischen Darbietungen über ein Thema reserviert werden, in der Regel von 21 Uhr bis 21.30. […] Abonnenten, die mehr als ein halbes Jahr dem "Kreis" angehören, übernehmen die Verpflichtung, einmal im halben Jahr bei den notwendigen Vorarbeiten am Mittwoch wie Saalwache, Grammophon-Bedienung, Dekoration, Einpacken usw. mitzuhelfen. […]
- 9.)
- Klub-Namen:
- Um die Diskretion besser wahren zu können, empfehlen wir allen Kameraden dringend, ähnlich wie in Studenten-Vereinigungen Klub-Namen zu wählen und sie bei den Veranstaltungen als Plaketten am Revers zu tragen. Sie können am Büchertisch bestellt werden, wo auch Namensvorschläge bereit liegen. Der ständige Gebrauch dieser Namen schützt vor allem bei Gesprächen ausserhalb des Klubraums […].
Werbebriefe
Ein hektographierter Brief wurde meist durch den Kassier an Interessierte verschickt, deren Adresse die Redaktion von einem Abonnenten erhalten hatte. Ein solcher Brief mit beigeheftetem EZ Coupon vom 27. Mai 1944 (Fr. 9.60 pro erstes Halbjahr) fand sich im Nachlass eines ehemaligen Abonnenten. Er begann mit Absender: DER KREIS, Lesezirkel und Adresse.
Sehr geehrter Herr,
Durch einen vertrauenswürdigen Freund unserer Sache erhalten wir Ihre Adresse. [Der Name dieses Freundes war angegeben.]
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich zu einem Abonnement unserer kleinen Zeitschrift entschliessen könnten. Mit diesen Blättern versuchen wir, den Kontakt unter Schicksalsgenossen aufrecht zu erhalten, literarisch diskutable Beiträge und wissenschaftlich interessante Artikel zu veröffentlichen und auf die vielen, den meisten noch zu wenig bekannten grossen Werke, die unsere Art behandeln, aufmerksam zu machen.
Ihre Adresse bleibt nur der Redaktion bekannt. Die Zusendung der Zeitschrift erfolgt immer auf den 15. eines Monats in neutralem, verschlossenem Umschlag, sie wird auf Wunsch auch postlagernd oder an eine Chiffre-Adresse vorgenommen. Schliesslich kann die Zeitschrift auch durch einen bereits bestehenden Abonnenten als Zusatz-Abonnement bezogen werden, das kann jedoch nur dann geschehen, wenn der betreffende Abonnent die volle Verantwortung für den uns unbekannten Zusatzabonnenten übernimmt.
Das ist eine gegenüber den Statuten neue, zusätzliche Form des Abonnements. Offenbar ergab die Praxis, dass mehrere dafür Interessierte diesen Wunsch geäussert hatten.
[…] Die Abonnentennummer wird Ihnen sofort nach Einzahlung mitgeteilt, gleichzeitig erhalten Sie auch eine Ausweiskarte, berechtigend zum Besuch der verschiedenen Tischrunden. Ihre Abonnentennummer können Sie nachher für alle Korrespondenzen als genügende Unterschrift verwenden. […]
Im Staatsarchiv des Kantons Zürich fanden sich unter Polizeiakten zum KREIS auch Werbeschreiben an Ausländer. Jene in deutscher und französischer Sprache sind hektographiert und daher wohl etwa zwischen 1944 und 1950 entstanden, ein englisches Exemplar ist gedruckt und stammt frühestens von 1953. Aus der deutschen Version:
Lieber ausländischer Kamerad!
[…] Wir möchten betonen, dass unsere Zeitschrift auch in der Schweiz nicht öffentlich erscheint […]. Der Schweizer KREIS war von je her bestrebt, jede laute und an die Allgemeinheit sich richtende ‹Propaganda› zu vermeiden […]. DER KREIS hält es für wichtiger und wirkungsvoller, in jedem Land sich an die massgebenden Persönlichkeiten in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, der Medizin und der Theologie zu wenden […]. Die aussichtsreichste Aktion scheint uns: Gesetzesparagraphen, die unsere Neigungen betreffen, mit anderen revisionsbedürftigen Artikeln zu verbinden und sie als […] Gesamtkomplex einer Volksabstimmung zu unterbreiten.
Wohl eine Erfahrung aus der Zeit des Diskutierens und Entstehens des StGB. Bei der Revision des Sexualstrafrechts 1988–1991, [08.01.03], sind Organisationen wie die Arbeitsgruppe Bundespolitik wiederum so vorgegangen.
Wesentlich bleibt uns, durch den KREIS – und ähnliche Gruppen in anderen Ländern – eine übernationale Kameradschaft zu schaffen, unauffällig und für die Majorität möglichst nicht wahrnehmbar, um die Vereinsamung so vieler Homoeroten aufzuheben […]. Wichtig scheint uns auch, in allen Ländern wissenschaftliche Ergebnisse, Literatur, Reproduktionen von Kunstwerken zu sammeln, die unserer Meinung in irgend einer Form Gestalt geben. […]
Observation des KREIS
Observation des KREIS und seiner Zeitschrift durch Bundesanwaltschaft und Polizei, ein Fall von 1953
Die Akten zu diesem Fall liegen im
Staatsarchiv des Kantons Zürich. Sie machen deutlich sichtbar, dass die «prüden» Verhaltensregeln und das strenge Einhalten der gesetzlichen Vorschriften durch den KREIS (keine Minderjährige und Stricher, keinerlei «Pornografie» in Wort und Bild) absolut nötig waren für seinen Fortbestand und die Sicherheit der Abonnenten. Aus den Akten:
Mit einem Schreiben aus «Lausanne, 23 mars 1953» richtete sich Pierre Chavan (1902–1996), Staatsanwalt (Procureur Général), des Kantons Waadt (VD) von 1951–1964 an die Schweizerische Bundesanwaltschaft in Bern (Ministère Public Fédéral) mit dem Betreff «délit de débauche contre nature (art.194 CP) et de la propagande homosexuelle» (Unzucht wider die Natur gemäss Art.194 StGB und homosexuelle Propaganda). Indem er sich einleitend auf sechs einschlägige Urteilssprüche in der Schweiz im Zeitraum von 1944 bis 1950 bezog, erwähnte er ein Kreis-Heft, worin solche Prozesse gegen die Sittlichkeit (procès de moeurs) angeführt und die Einmischung der Polizei kritisiert werde. «Ils vont jusqu'à critiquer les interventions de la police dans ce domaine […]. Ils donnent des conseils», sie geben Ratschläge, wie Verstösse gegen die geltenden Gesetze zu vermeiden seien. Der Staatsanwalt schloss, die zuständigen Behörden des Kantons Zürich, wo das Heft herausgegeben werde, dürften solche Publikationen nicht indifferent lassen.
Vermutlich war dieses Heft durch eine Indiskretion (eventuell nach dem Tod eines Abonnenten) der waadtländischen Staatsanwaltschaft zugespielt worden. Die Bundesanwaltschaft reagierte rasch. Sie sandte am 31. März ein Schreiben an den Zürcher Regierungsrat Walter König (LdU, Polizei- und Militärdirektion) und bat diesen um Erkundigungen über den KREIS und dessen Publikation. Die Bundesanwaltschaft begann mit den Worten:
«In unserer Eigenschaft als Zentralstelle zur Bekämpfung der Verbreitung unsittlicher und unzüchtiger Veröffentlichungen […]»
Auch eine Kopie des Briefes aus Lausanne war beigelegt.
Bereits am nächsten Tag, 1. April 1953, schrieb die Direktion der Zürcher Kantonspolizei an den «Spezialdienst, Polizeikorps des Kantons Zürich» und stellte, unter Weiterleitung der Schreiben aus Bern und Lausanne, fünf Fragen zum KREIS.
1. Was ist der Polizei über diese Gruppierung bekannt?
2. Wer sind die Herausgeber der Zeitschrift?
3. Können einige Ausgaben des Heftes geliefert werden?
4. Gab es schon einmal Schritte gegen einzelne Ausgaben, gegen die Gruppierung?
5. Wer ist der Inhaber des Postfaches 547, Fraumünsterpost?
Zum Schluss hiess es: «Wir ersuchen Sie, die Erhebungen diskret vornehmen zu lassen, um eine allfällige Aktion der Bundesanwaltschaft nicht zu erschweren.»
Am 27. April 1953 erfolgte die 9-seitige Antwort «An das Polizeikommando Zürich». Einleitend ging der Gefreite des Spezialdienstes, welcher den Bericht verfasst hatte, auf das Schreiben aus Lausanne ein und zitierte daraus: Es werde darin
«auf die soziale Gefahr hingewiesen, welche durch das Erscheinen der Monatsschrift Der Kreis heraufbeschworen werde. […] Trotzdem diese Schrift weder in Buchhandlungen noch an Kiosken käuflich sei, werde sie auf eine intensive Art verbreitet, und zwar in der Schweiz wie im Auslande. Es handle sich hier um ein internationales Netz von Personen, die nicht nur gegen die Sitten der Mehrzahl verstossen, sondern sogar noch andere Leute ‹bekehren› wollten. Speziell die Anzeigen im Kleinen Blatt […] zeige, wie schädlich das verwerfliche Vorgehen dieser Organisation sei.»
Nach diesem düsteren Bild des waadtländischen Staatsanwalts begann der Zürcher Polizeigefreite die ausführliche Beantwortung der fünf Fragen inkl. Name und Adresse von
Karl Meier, um dann festzustellen, es könne nichts unternommen werden, da sich Meier und seine Leute genau an die Gesetze halten. Das Heft werde aber dauernd observiert; die Sittenpolizei hätte es zu diesem Zweck abonniert. Dann folgte eine Schilderung der ganzen Geschichte von Gruppierungen und Publikationen Homosexueller in der Schweiz ab 1931/32. Karl Meier / Rolf wäre seit 1934 dabei und habe schliesslich Anna Vock / Mammina abgelöst. Auch die grossen Festlichkeiten mit internationalem Publikum wurden aufgezählt. Es seien nie Verstösse gegen die (der Polizei bekannten) internen Richtlinien vorgekommen und bei den Bällen und grossen Anlässen wären auch stets Polizeibeamte in Zivil anwesend. Der Bericht schloss: «Wiederum kam man zum Ergebnis, dass nichts unternommen werden kann, solange nur Volljährige der Vereinigung angehören und die Veranstaltungen nicht durch Jugendliche besucht […] und keine Zeitschriften, Bilder etc. an Minderjährige übergeben werden.»
Interessant waren die Beilagen (jetzt im selben Dossier vorhanden):
Statuten des KREIS
Heft 1-4/1953
4 Aktphotos
Das Kleine Blatt
Werbeschreiben an Ausländer
Werbeschreiben an Schweizer
Schreiben an Neuabonnenten
Vor dem Forum der Schweiz
Die vier Aktfotos stammen eindeutig aus dem «Bilderdienst», welcher nur Abonnenten als Zusatzabo offen stand und auch Das Kleine Blatt lag nur den Heften von eingetragenen Abonnenten bei, nie jenen für Aussenstehende (beispielsweise Wissenschafter, Sittenpolizei). Wie gelangten diese Dinge in den Besitz der Polizei?
Denkbar wäre: Nach dem Tod eines Abonnenten über «unaufgeklärte» und daher geschockte Familienangehörige. Oder, das erfuhren wir öfter von KREIS-Kameraden, die nur in gemieteten Zimmern logierten, wenn die «Schlummermutter» etwa bei Ferienabwesenheit des Zimmerherrn mal gründlich «putzen» und gwundrig «Ordnung machen» ging. Das löste allermeist die sofortige Kündigung aus, in «guten Fällen» ohne Benachrichtigung der Polizei.
«Kinsey-Report» (erste deutsche Ausgabe, übersetzt von
«yx») und «Vor dem Forum der Schweiz» (Erläuterungen jener Artikel des neuen
StGB, die Homosexuelle betreffen) waren Sonderdrucke des KREIS und konnten intern bezogen werden. Die KREIS-Leitung bediente damit aber auch Wissenschafter und Juristen.
Es gab nach dieser Affäre keinen Eingriff seitens der Bundesanwaltschaft noch der Zürcher Polizei. Die Observierung ging aber weiter. Wäre nur der geringste Verstoss festgestellt und bewiesen worden, hätte es zu einem Verfahren gegen Karl Meier gereicht und damit die Auflösung des KREIS zur Folge gehabt. Es gab Leute und Kreise von Leuten, die nur darauf warteten.
Andererseits betreffen die beigelegten Exemplare Das Kleine Blatt offenbar gezielt jene Ausgaben, die 1950, 1952 und 1953 den Maskenball anzeigten mitsamt den darunter beigefügten Verhaltensregeln: Strenge Türkontrolle; Gäste müssen sich ausweisen (keine Minderjährige!); in der Gasse vor dem Haus absolut ruhig und unauffällig sein, um ja keinen «Stoff» für «uns» nicht Wohlgesinnte zu liefern. Diese Regeln hatte die Polizei rot markiert. Offenbar sollten sie die strikt durchgeführte Selbstkontrolle beweisen.
Die Aktfotos zeigten, wie alle im «Bilderdienst», je (nur) einen jungen Mann mit sichtbarem Genitalbereich. Pornografie war es nicht, auch nicht nach damaliger strenger Auffassung. Aber ein homophober Staatsanwalt hätte etwas «Unsittliches» finden oder konstruieren können, denn sie wurden gegen Geld versandt. Es geschah jedoch nichts.
Wie die Zürcher Polizei diese ganze Sache in Form einer absolut korrekten Antwort an die Bundesanwaltschaft behandelte und den klaren, sachlichen Bericht jenes Gefreiten des Spezialdienstes verwendete, stellt ihr ein sehr gutes Zeugnis für fairen Umgang mit dem KREIS aus. Dies zum damaligen Zeitpunkt, 1953. Allerdings, nur fünf Jahre später, mitten in der durch Presseberichte zu
Homo-Mordfällen massiv aufgeheizten Volksstimmung wäre eine völlig andere Beurteilung nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich gewesen.
Die Antwort mit allen Beilagen zeigt exemplarisch, wie genau die Polizei selbst über «streng vertraulich» Gehandhabtes im KREIS und in seiner Zeitschrift orientiert war. Viel detaillierter jedenfalls, als alle Abonnenten es sich vorstellten. Unser Ghetto war zwar sicher, aber keineswegs so dicht geschlossen, wie wir dachten und es uns gerne einredeten.
Zwang zum Ghetto und dessen Bedeutung als Ersatz-Heimat
Der von vielen als «übervorsichtig» beurteilte und auch öfter belächelte Karl Meier wusste immer um die Gratwanderung, die er ging, und um ein plötzliches Scheitern, weil eine offene Rechtfertigung oder Zurückweisung von Behördenwillkür unmöglich war und nur Öl ins Feuer gegossen hätte: «Schaut her, jetzt werden die Homosexuellen frech und wehren sich!
Das Ganze wirft Licht in das Phänomen Ghetto.
Von aussen her wurde es geduldet, unter den bekannten Voraussetzungen. Zudem spielte die Überwachung perfekt. Gewisse, «anständige» Homosexuelle im Ghetto zu haben, war einfacher, als sie daraus zu vertreiben, denn es hätte das Abtauchen dieser Leute in den schwierig kontrollierbaren «Untergrund» zur Folge gehabt.
Von innen war das Ghetto, wie Karl Meier / Rolf es ausdrückte, der Ort, «um die Vereinsamung so vieler Homoeroten aufzuheben». Denn Homosexuelle wurden in jenen Zeiten von ca. 1938 bis 1958 nicht verfolgt, aber auch – und dies schon immer – nicht bewusst als Personen wahrgenommen: weder im gesellschaftlichen oder beruflichen Leben noch in der eigenen Familie. Was nicht sein durfte, konnte auch nicht sein.
Die Folge war das kontinuierliche Hineinwachsen ins perfekt geführte Doppelleben, angefangen mit dem eigenen Erkennen dieser Veranlagung. Und das begann oft schon mit 12 Jahren. Zugleich wuchs die Sehnsucht nach ungestörtem Zusammensein mit Gleichfühlenden, nach Möglichkeiten, um einmal als Mensch normal und frei leben zu dürfen, wenn auch nur für einen Abend, und, um dort andere kennen zu lernen, nicht nur für Sex, sondern zum Austausch von Erlebnissen und Erfahrungen, vielleicht bei Musik und Tanz.
Der KREIS bot dieses Ghetto und das Ghetto wiederum prägte die lockere Gemeinschaft seiner temporären Bewohner. Man zählte sich zu den Besseren und verachtete (nicht ganz ohne heimlichen Neid) jene Promiskuitiven, die notorischen Klappengänger und Jäger auf freier Wildbahn durch gewisse Parkanlagen. Zudem hielt man sich an der Illusion fest, Liebkind der Behörden zu sein. Denn es war intern bekannt – und gerne Neulingen übermittelt –, dass der KREIS ein gewisses Ansehen von jener Seite genoss.
Vieles entsprach eben der typischen Ghetto-Mentalität, die stets in ähnlichen Mustern verläuft, wenn Menschen in ein solches gedrängt werden.
Ernst Ostertag, Juni 2008



