Vom Werden der Strafrechtsreform im StGB und MStG
Der Weg zur Gleichstellung
1972-1992
Dass jene juristisch nicht relevanten Konzessionen im ursprünglichen StGB von 1929/1931 sich auf Dauer nicht würden halten können, war den Einsichtigen und nicht durch religiöse bzw. moralische Fixierungen Geprägten schon damals klar.
Das liberale eidgenössische Strafgesetzbuch von 1942
Die kontroversen Beratungen im Parlament 1929
Wie stark diese Fixierungen waren, erwies sich beim revidierten StGB rund 60 Jahre später, als dieselben Kräfte mit denselben "Argumenten" das Referendum zustande brachten, dann aber in der Abstimmung 1992 eindeutig unterlagen. Warum?
Das allgemeine Definieren dessen, was "gut und recht" ist, hatte sich aus der Bevormundung durch Vorstellungen einer diesbezüglich fremdbestimmten "moralischen" Grundhaltung in die Freiheit der Selbstbestimmung gegenüber dem gleichberechtigten Nächsten emanzipiert. Ein Beispiel dafür ist die Schwulenbewegung mit ihrem langen Kampf um gleiches Recht im Sexualstrafgesetz, den die organisierten Homosexuellen gemeinsam - und lange genug einsam - führten.
Die im Lauf dieses Kampfes gemachten Erfahrungen zeigten, dass eine übergeordnete Koordinationsstelle in Form eines professionellen Schwulensekretariats dringend nötig war. Denn nur so konnten alle vorhandenen Kräfte gebündelt und effizient eingesetzt werden, zum Beispiel für gezieltes Lobbying bei Politikern oder für die Organisation von Kampagnen (Demos, Abstimmungen). Nur so waren auch die nun anzugehenden grossen Ziele wie ein Partnerschaftsgesetz und ein griffiger Diskriminierungsschutz erreichbar.
Realisiert wurde die Idee des Schwulensekretariats 1993 mit der Gründung von Pink Cross.
Aus den Anfängen (bis 1978)
Im Juli 1972 gab das Ressort Öffentlichkeitsarbeit der SOH (Schweizerische Organisation der Homophilen) ein "Bulletin an alle Mitglieder" heraus, worin erstmals von einer "Revision des StGB von 1942" (Inkraftsetzung) gesprochen und mitgeteilt wurde, dass eine Expertenkommission an einem Entwurf zu Handen des Parlaments arbeite. Dann hiess es wörtlich:
"Es geht unter anderem um eine neue Regelung der Schutzaltersfrage, um die Gleichstellung von Hetero- und Homophilie, um Ausmerzung von Rechtsbegriffen wie 'widernatürliche Unzucht'. Die SOH hat eine Kommission gebildet, die eine Eingabe an diese Experten vorbereitet."
In der Rubrik "SOH-Information" im hey 10/1975 erschien ein "Plädoyer für eine Revision des Strafgesetzes (Art. 194)" samt französischem Résumé, woraus hervorging, dass die SOH ihre Stellungnahme an die Eidgenössische Expertenkommission Ende 1972 verschickt hatte.
[1] Die wichtigsten Punkte in jener Stellungnahme von 1972:
- Gleichstellung von Hetero- und Homosexualität, d.h.
- Angleichung der Schutzaltersgrenze (Art.191 und 194)
- Gleiche Behandlung von hetero- und homosexueller Prostitution
- Eliminierung der Bestimmungen über die Verletzung öffentlicher Sittlichkeit
- Streichung antiquirierter Terminologie
- Senkung des Strafmasses bei mehreren Tatbeständen. Umgehung von Härten seitens des Richters durch Anfügung eines Absatzes über leichtere Fälle
Am 14. November 1974 sandten Martin Fröhlich und Reto Stoffel im Namen der Homosexuellen Arbeitsgruppen Zürich (HAZ) und in Vereinbarung mit der HACH (Dachorganisation der Homosexuellen Arbeitsgruppen Schweiz) ein Schreiben an die Expertenkommission für die Revision des StGB.
[2] Vorausgegangen war ein Brief der Expertenkommission an die HAZ
[3] mit der Bitte um eine Beteiligung an der Vernehmlassung und ein Antwortschreiben der HAZ, dass man eine Stellungnahme vorbereite.
[4]
Aus dieser 5-seitigen Stellungnahme:
Zum Art. 194 über "Verführung" und männliche Prostitution heisst es in der Stellungnahme:
"In Beantwortung Ihres Schreibens stellen wir der Expertenkommission folgenden Antrag:
'Es sei Art. 194 StGB zu streichen'
Begründung:
Die Homosexuellen Arbeitsgruppen Zürich sehen ihre wesentliche Zielsetzung in der Integration homosexuellen Verhaltens und homosexueller Beziehungen im täglichen Leben. Wir glauben, dass für die Befreiung der Homosexualität eine Befreiung der menschlichen Sexualität überhaupt notwendig ist. Verhindert wird dies unter anderem von unserem Sexualstrafrecht, das aus früher geltenden Wertvorstellungen heraus sexualfeindlich eingestellt ist und das heute geforderte Recht jedes Einzelnen auf geschlechtliche Erfüllung verunmöglicht. Unser gesamtes Sexualstrafrecht sollte daher neu überdacht werden (…).
Im Folgenden einige Hinweise zu den einzelnen Absätzen von Art. 194.
Die Streichung von Absatz 1 rechtfertigt sich dadurch, dass im Gesetz der homosexuelle Verkehr dem heterosexuellen gleichgestellt werden sollte, was eine Gleichstellung der beiden Schutzalter nach sich ziehen müsste.
Das Gesetz operiert mit dem unglücklichen Begriff der Verführung, der obendrein vom Bundesgericht äusserst weit gefasst wird. Bedenkenlos wird auf den romanischen Text abgestellt, wo 'verführen' mit 'induire/indurre' statt mit 'séduire/sedurre' wiedergegeben ist. Und damit wird eine extensive Gesetzesauslegung gerechtfertigt (…). Nun zeigt aber die neuere Forschung überwiegend, dass es eine Verführung in diesem Sinne gar nicht gibt. Es kann sich nur darum handeln, wenn ein Überlegenheitsverhältnis ausgenützt wird (…).
Zur Streichung von Absatz 3: (…) Es lässt sich rational nicht begründen, weshalb männliche Prostitution unter Strafe gestellt, weibliche Prostitution dagegen straffrei bleiben sollte. Deshalb geht es hier um die Beseitigung einer Rechtsungleichheit. (…)
Schliesslich sei noch ein Hinweis auf das Militärstrafgesetz gestattet (…). Die militärische Strafvorschrift ist (…) viel schärfer gefasst als die zivile, während sämtliche übrigen strafbaren Handlungen wider die Sittlichkeit, soweit sie im MStG aufgeführt sind, im Tatbestand und im Strafmass den Vorschriften des StGB entsprechen. Es ist an der Zeit, dass hier endlich die notwendige Angleichung an die zivile Strafgesetzgebung vorgenommen wird. (…)"
"Zur Revision des Strafrechts, StGB"
Zum Art. 191 (Schutzalter) äusserte sich die HAZ mit dem Vorschlag, dass Kinder unter 12 Jahren weiterhin zu schützen seien, jedoch Jugendliche über 12 bis 16 nur seitens Vorgesetzter oder bei finanzieller Abhängigkeit, sofern der Täter mehr als fünf Jahre älter ist. In der Begründung hiess es, dass Art. 191:
"in ungerechtfertigter Weise den Jugendlichen unter sechzehn Jahren jede sexuelle Betätigung verwehrt, was schon darum nicht angeht, weil in unserer Gesellschaft die geschlechtliche Erfüllung weithin als Voraussetzung persönlichen Glücks und daher als eine Art 'Grundrecht' jedes Menschen gilt."
Am 18. Juni 1975 richtete die SOH (Schweizerische Organisation der Homophilen) eine Anfrage zum Art. 157 des Militärstrafgesetzes an das EMD. U.a. ging es um die Forderung nach Abschaffung dieses Artikels kombiniert mit dem Hinweis, er sei wohl in letzter Zeit kaum mehr angewendet worden. Die Antwort vom 1. Juli 1975, gezeichnet durch den Chef der Abteilung für Information und Dokumentation, lautete u.a.:
"Verurteilte Militärpersonen 1964: 2; 1965: 6; 1966: 4; 1967: 4; 1968: 1; 1969: 6; 1971: 1. In den Jahren 1970, 1972 und 1973 gab es keine Verurteilungen.
(…) Die Armee ist ein Zwangskollektiv, in welchem ein enges Zusammenleben einer grösseren Zahl von Männern notwendig ist; Schutzbestimmungen sind deshalb notwendig (…)"
Am 31. Mai 1977 sandten Karl-Robert Schmitz, Erwin Scheiwiller und Marcel Ulmann im Namen der SOH einen Brief "an den Präsidenten der Kommission des Nationalrates zur Beratung der Revision des Militärstrafgesetzes, Herrn Nationalrat Dr. Rudolf Friedrich" (FDP, ZH), worin sie für Abschaffung des Art. 157 plädierten und die Streichung damit begründeten, dass eine Angleichung an die zivile Gesetzgebung nach 30 Jahren Erfahrung mit dem StGB überfällig sei:
"Denn diese lange Zeit hat deutlich gezeigt, dass die seinerzeitige Änderung keine negativen Folgen für das sittliche Wohlergehen der Bevölkerung gehabt hat. Wir glauben, dass diese Zeitspanne es nun erlaubt, im Militärstrafrecht den gleichen Weg zu gehen. (…) Seit 1972 wurde niemand mehr wegen dieses Artikels verurteilt (und zuvor war die Zahl der Urteile verschwindend gering), obwohl heute eine grosse Zahl von Homophilen problemlos Dienst leistet und diese Neigung üblicherweise keinen Grund zur Dienstbefreiung mehr darstellt."
Dieser Vorstoss war ein Schlag ins Wasser. Jede Streichung im Militärstrafgesetz lehnten sowohl Nationalrat Friedrich wie der zuständige Bundesrat Rudolf Gnägi (SVP, BE) rundweg ab, was auch der Nationalrat im Februar 1978 mit 62 zu 37 Stimmen tat.
Vergl. 1978
Militärstrafgesetz, wo die Reaktionen Friedrich und Gnägi mit einem Zitat belegt werden.
Mühsames Fortbewegen (bis 1987)
Die Abstimmung vom Februar 1978 im Nationalrat wirkte sich aus wie ein Bremsklotz. Denn die Expertenkommission hatte ihren Bericht und den recht progressiven Vorentwurf für das revidierte StGB
"bereits 1977 fertig gestellt. Das brisante Dokument, welches vom eidgenössischen Justizdepartement zurückbehalten worden war, wurde jedoch erst im Dezember 1980 durch eine Indiskretion der Boulevardzeitung Blick publik."
So Beat Gerber in seiner Lizentiatsarbeit über die HACH (Dachorganisation der Homosexuellen Arbeitsgruppen Schweiz).
[6] Er fuhr fort :
(…) Neben der Art und Weise der Veröffentlichung stiess auch der liberale Inhalt - namentlich die Herabsetzung des Schutzalters auf 14 Jahre - in der Öffentlichkeit auf Kritik. Hinweis für die breite Ablehnung lieferte eine 1981 mit nahezu 150'000 Unterschriften eingereichte Petition gegen die Strafrechtsreform. Der Vorentwurf hatte zudem die Streichung des Art. 194 vorgesehen (…)."
Im Militärstrafgesetz allerdings liess der Vorentwurf den Art. 157 unverändert. Vor dem Gedanken einer Abschaffung schreckten Experten und Politiker offenbar zurück. Hier gab es noch viel zu tun.
Im Januar 1981 wurde, sozusagen gezwungenermassen, der Vorentwurf veröffentlicht, womit die Zeit der Vernehmlassung beginnen konnte. Das Papier trug den komplizierten Titel "Änderdung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen Sittlichkeit und gegen die Familie; Vorentwurf der Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches".
Nun beschlossen die HACH (Dachverband der Homosexuellen Arbeitsgruppen Schweiz), einen Vernehmlassungs-Bericht zu erstellen. Verfasst wurde er von einigen dafür bestimmten Leuten. Sie stammten aus den in der HACH zusammengeschlossenen regionalen Homosexuellen Arbeitsgruppen inkl. GHOG (Groupe homosexuel de Genève) und GLH (Groupe de Libération Homosexuelle, Lausanne). Der Bericht war 23 Seiten stark. Auch die SOH (Schweizerische Organisation der Homophilen), koordiniert mit der HACH, erstellte einen Bericht von 14 Seiten. Beide Vernehmlassungsberichte wurden im September 1981 ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gesandt. Dazu aus Beat Gerbers Lizentiatsarbeit über die Geschichte der HACH:
"Die Streichung des Art. 194 wurde von den HACH als 'einzig richtiger Weg' begrüsst. Enttäuschend fiel aus ihrer Sicht jedoch der erläuternde Bericht aus. Die HACH hatten vom Bundesrat erwartet, dass er die Gleichstellung nicht nur vorschlage, sondern auch ausführlich begründe. Als völlig unannehmbar bezeichnete die HACH die Beibehaltung des Art.157 MStG: 'Zu denken ist vor allem an den Fall, dass ein Wehrmann im Urlaub mit seinem (volljährigen!) Freund schläft und sich dadurch nach MStG strafbar macht. Der Vorschlag der Expertenkommission hat zur Folge, dass während der Dauer des Militärdienstes ein Verhalten strafbar ist, das vorher und nachher unter den genau gleichen Umständen straflos bleibt. Ein Gesetz, das solches zulässt, stimmt nicht.' "
[7]
Nachdem am 10. Oktober 1981 auch die Elternkontaktstelle im Namen von Irma Krieg und A. und R. Ammann eine eigene Vernehmlassung nach Bern geschickt hatte, verfassten Marcel Ulmann und Jürg Wehrli am 28. Oktober eine Pressemitteilung der SOH, "Stellungnahme der Schweizerischen Organisation der Homophilen zum Vorentwurf (…)":
"(…) Die Revision ist dringend, denn nach wie vor werden Gerichtsurteile gefällt, deren Inhalte überholt sind und damit nur Schaden anrichten. Gerade in Bezug auf Homosexualität weist das bestehende Strafgesetz ein höheres Schutzalter (20 Jahre) aus, was diskriminierend und nicht gerechtfertigt ist.
(…) Aus einer freiheitlichen Sicht dürfen nur Tatbestände erfasst werden, die mit Sicherheit, d.h. tatsächlich Schaden anrichten. (…)
- Wir begrüssen die Ansicht der Kommission, dass der Bürger prinzipiell in sexuellen Fragen selbst entscheiden soll.
- (…) Dem Vorschlag der Kommission, ein einheitliches Schutzalter von 14 Jahren vorzusehen, können wir (…) zustimmen.
- Die vorgeschlagene Regelung im Zusammenhang mit Abhängigen von 14 bis 18 Jahren geht eindeutig zu weit. Der Schutz im strafrechtlichen Sinne ist auf den unmittelbaren Familien- und Verwandtenbereich zu begrenzen. Die übrigen Fälle gehören ins Disziplinarrecht.
- Die Bestimmungen über Pornographie gehen zu weit und sind mit der Schutzalterskonzeption in Übereinstimmung zu bringen.
- Zu begrüssen ist die Streichung von Art. 194 (…).
- Art. 157 MStG hingegen ist ein Anachronismus, der zu entfernen ist. Auch hier können wir (…) auf das Disziplinarrecht verweisen.
- Die Vorschläge sind (…) auf die Strafart zu überprüfen; in einigen Fällen schlagen wir eine mildere Bestrafung vor (z.B. Schutzalter, Exhibitionismus).
- Weiter sind die Vorschläge (…) zu prüfen, inwiefern (…) nicht vermehrt der Antragsmaxime zum Durchbruch verholfen werden soll, insbesondere bei Tatbeständen, denen die gravierenden Elemente der Gewalt, der Nötigung und der Erpressung fehlen.
(…) Der Bürger soll nur dort geschützt werden, wo er Schutz braucht. Eine von oben diktierte Vorstellung über wesentliche Bereiche des Intimlebens und der Privatsphäre müssen wir zurückweisen."
1983 war das Vernehmlassungsverfahren abgeschlossen. Es zeichnete sich eine Erhöhung des Schutzalters auf 16 Jahre ab. Dazu nahmen die HACH in einem Treffen vom 20./21. August 1983 Stellung und formulierten "die Streichung der 'Sonderparagraphen für Homosexuelle' und die Festlegung des Schutzalters für beide Geschlechter auf 16 Jahre als ihre Minimalforderungen."
[8]
Mitte 1985 lag die Botschaft des Bundesrates zur Revision vor. Aus Rücksicht auf die öffentliche Kritik ging er zu den Empfehlungen der Expertenkommission auf Distanz, empfahl zwar die Streichung des Art. 194, erhöhte jedoch das Schutzalter auf 16.
Am 18. Juni 1987 befand der Ständerat als Erstrat über die Revision. Dazu Beat Gerber:
[9]
"Die Streichung des Art. 194 StGB, wie es die Kommission vorschlug, war im Parlament kaum umstritten. Schwerer tat man sich mit Art. 157 MStG. 1987 stellte Ständerat Carlo Schmid (CVP, AI) den Antrag auf Streichung (…). Schmid erklärte dazu: 'Die Homosexuellen interessieren mich überhaupt nicht. Es scheint mir aber einfach nicht richtig, homosexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie im Zivilleben oder im Militärdienst erfolgen.' Der Ständerat mochte dieser Argumentation nicht folgen. Offenbar gingen die Phantasien der Ständeräte in die gleiche Richtung, wie jene von Jürg Dubs, Chef des Militärstrafwesens im EMD, welcher in der Weltwoche die Disziplin gefährdet sah (…)."
Aus dem erwähnten Bericht der Weltwoche zur den Beratungen im Parlament:
[10]
"Gleich wie schon 1978 wurde auch 1987 so argumentiert, als ob bei einer Entkriminalisierung homosexueller Beziehungen die militärische Disziplin vollständig untergraben würde. Besonders im Eidgenössischen Militärdepartement (EMD) fürchtet man sich offenbar vor Manifestierungen der vermuteten latenten Homosexualität. Jürg Dubs (…): 'Wenn Art. 157 Ziffer 1 gestrichen wird, geht es in den Duschen und Schlafräumen los'. Das sei doch wie bei Männern auf hoher See."
Die Arbeitsgruppe Bundespolitik (AG Bundespolitik)
Im Herbst 1987 fanden Nationalratswahlen statt. Diese Tatsache nutzten einige politisch wache Mitglieder der HAZ (Homosexuelle Arbeitsgruppen Zürich), um aktiv zu werden. Einem Aufruf, sich am 30. April 1987 im Begegnungszentrum zu treffen, folgten sechs Männer und gründeten eine politische Arbeitsgruppe innerhalb der HAZ. Bald nannten sie sich "Arbeitsgruppe (AG) Bundespolitik". Die Gründer waren:
Rolf Trechsel, Martin Abele, Paul Marquard, Adrian Ramsauer, Lucas Schloeth und Renato Schlittler. Als sogenannt "zugewandter Ort" und juristischer Berater gehörte auch Paul Baumann der Gruppe an.
Rolf Trechsel in seiner Aktennotiz zu Handen des Schwulenarchivs, sas:
[11]
"Die Gruppe, welche sich um realpolitische Themen auf kantonaler wie eidgenössischer Ebene kümmerte, verstand sich zuerst als Arbeitsgruppe der HAZ, welche auch Aufträge der HACH ausführte. Später betrachtete sie sich als 'AG Bundespolitik' der HACH (Dachorganisation der Homosexuellen Arbeitsgruppen Schweiz).
Der etwas spezielle Status der Gruppe spiegelt die Veränderungen in der Schwulenbewegung wieder. In den 80er Jahren stand Gesellschaftspolitik und nicht Realpolitik für die HACH im Vordergrund. Von den Parlamenten erhoffte man sich nichts. Die AG Politik interessierte aber die Realpolitik: Es ging um die rechtlichen Verbesserungen für Schwule. Sie holte sich für ihre Lobbyarbeit immer wieder die Legitimation der HAZ bzw. der HACH, agierte aber recht selbständig.
Die Gruppe lancierte als erstes eine Umfrage unter Nationalrats-Kandiat/innen im Kanton Zürich und befasste sich anschliessend schwergewichtig mit folgenden Themen - dies zeitlich parallel:
- Revision des Sexualstrafrechts (insbesondere Militärstrafrecht, 1988-1990)
- Ausländerrecht ab 1988
- Lebensformenpolitik ab ca 1989 (Öffnung der Ehe bzw. Schaffung einer Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare)
- Neue Antirassismus-Bestimmungen im Strafgesetzbuch - Einbezug von Lesben und Schwulen
Aus der Gruppe entstand durch Beteiligung von Aussenstehenden schliesslich das Komitee 'Gleiche Rechte für gleichgeschlechtliche Paare', welches die gleichnamige Petition lancierte."
Die neue Arbeitsgruppe richtete eine Anfrage an: (Zitat aus Beat Gerbers Lizentiatsarbeit zur Geschichte der HACH)
[12]
"sämtliche sich im Kanton Zürich zur Wahl stellenden KandidatInnen. Gefragt wurden die 417 PolitikerInnen, ob sie der Streichung von Art. 194 StGB und Art. 157 MStG zustimmen würden und ob sie den Abbau der Privilegierungen der Ehe gegenüber anderen Formen der Lebensgemeinschaft"
unterstützen könnten. Die Umfrage zeigte, bei einem Rücklauf von 20%, dass vor allem persönliche Ansichten die Antworten bestimmten. Offizielle Parteipositionen gab es nicht. Mehrheitlich bejahend fielen die Äusserungen von Vertreterinnen und Vertretern der SP und der Grünen aus, während die bejahenden Rückmeldungen von bürgerlicher Seite sich um 10% bewegten - von jenen relativ wenigen, die überhaupt antworteten. Das Anderschume/Kontiki vom September-November 1987 informierte über das Ergebnis der Umfrage, Autoren waren Rolf Trechsel, Martin Abele und Lucas Schloeth.
[13]
Ernst Ostertag, April 2008

