Statuten

Verein schwulengeschichte.ch

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Verein schwulengeschichte.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck

Der Verein bezweckt den Fortbestand und die Weiterentwicklung der Website schwulengeschichte.ch. Zweck des Vereins ist die Verwaltung der Texte und deren Urheberrechte sowie das unentgeltliche Zurverfügungstellen der Texte an die Öffentlichkeit.

Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Zusätzlich kann der Verein weitere Mittel über Sponsoring, Gönnerbeiträge, Spenden und ähnliche Massnahmen beschaffen.

4. Mitgliedschaft und Jahresbeiträge

Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Die Aktivmitgliedschaft steht allen Funktionsträgern im Verein offen. Eine Aktivmitgliedschaft wird zur Passivmitgliedschaft, wenn keine Funktion mehr ausgeübt wird. Die Passivmitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche nicht Aktivmitglied sind.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Status als Aktiv- oder Passivmitglieder. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Angabe der Gründe verweigert werden.

Die Mitgliederbeiträge sind

CHF 20 für Aktivmitglieder

CHF 30 für Passivmitglieder, welche als Privatperson Mitglied des Vereins sind und sich in einer Ausbildung (Lehre oder Vollzeitstudium) befinden

CHF 100 für Passivmitglieder, welche als Privatperson Mitglied des Vereins sind

CHF 300 für Passivmitglieder, welche als Unternehmen, Gewerbetreibende oder Verein Mitglied des Vereins sind

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Mitgliederbeitrag senken oder erlassen.

5. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt als Mitglied ist jederzeit per Austrittsschreiben möglich. Der für das Austrittsjahr bezahlte Mitgliederbeitrag wird nicht rückvergütet.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

6. Organe des Vereins

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle

7. Vereinsversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus unter Beilage der Traktandenliste per E-Mail oder in anderer, geeigneter Form eingeladen.

An der Generalversammlung besitzt jedes Aktiv- und Passivmitglied eine Stimme.

Die Beschlussfassung erfolgt, wenn nicht anders festgehalten, mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen.

Die Generalversammlung wählt jährlich den Vorstand sowie die Kontrollstelle.

Der Generalversammlung obliegt die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets.

Die Generalversammlung behandelt Ausschlussrekurse gemäss Artikel 5.

8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und weiteren maximal sieben Mitgliedern. Abgesehen vom Präsidenten und dem Kassier, die von der Generalversammlung bestimmt werden, entscheidet er selbst über seine Organisation.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er wählt Projektleitungen und Arbeitsgruppen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

9. Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung. Sie hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung fest.

10. Vertretung

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichtet.

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen dem Änderungsantrag zustimmen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Stimmen vertreten sind. Sind weniger Stimmen vertreten, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel aller Stimmen vertreten sind.

Bei einer Auflösung des Vereins werden die Rechte an den Texten dem Schweizerischen Sozialarchiv z. H. der Heinrich Hössli Stiftung gespendet.

Ein allfälliges Vereinsvermögen wird als Fonds zur Sicherung der Texte ausschliesslich dem Schweizerischen Sozialarchiv gespendet.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12. Mai 2026 verabschiedet und treten ab diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 27. Juni 2017.

 

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