Statuten

Verein schwulengeschichte.ch

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Verein schwulengeschichte.ch" (ehemals "Verein zur Herausgabe des Buches zur schweizerischen Schwulengeschichte - Verein HBSS") besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck

Der Verein bezweckt den Fortbestand und die Weiterentwicklung der Website schwulengeschichte.ch mit dem Titel "Es geht um Liebe - Schwule in der Schweiz und ihre Geschichte". Zweck des Vereins ist die Verwaltung der Texte und deren Urheberrechte sowie das unentgeltliche Zurverfügungstellen der Texte an die Öffentlichkeit. Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Zusätzlich kann der Verein weitere Mittel über Sponsoring, Gönnerbeiträge, Spenden und ähnliche Massnahmen beschaffen.

4. Mitgliedschaft und Jahresbeiträge

Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Die Aktivmitgliedschaft steht allen Funktionsträgern im Verein offen. Eine Aktivmitgliedschaft wird zur Passivmitgliedschaft, sobald die Funktion nicht mehr ausgeübt wird. Die Passivmitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche nicht Aktivmitglied sind. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Status als Aktiv-oder Passivmitglied. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Angabe der Gründe verweigert werden.

Der Mitgliederbeitrag beträgt

CHF 20 für Aktivmitglieder,

CHF 100 für Passivmitglieder, welche als Privatperson Mitglied des Vereins sind,

CHF 300 für Passivmitglieder, welche als Unternehmen, Gewerbetreibende oder
Verein Mitglied des Vereins sind.

Passivmitglieder, welche als Privatperson Mitglied des Vereins sind und sich in einer Ausbildung (Lehre oder Vollzeitstudium) befinden, zahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag von CHF 30. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Mitgliedschaftsbeitrag senken oder erlassen.

5. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt als Mitglied ist jederzeit per Austrittsschreiben möglich.

Der für das Austrittsjahr bezahlte Jahresmitgliedschaftsbeitrag wird nicht rückvergütet.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

6. Organe des Vereins

a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevision

7. Die Vereinsversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt. Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus unter Beilage der Traktandenliste per E-Mail oder in anderer, geeigneter Form eingeladen. Die Vereinsversammlung wählt jährlich den Vorstand sowie die Rechnungsrevisoren. Der Vereinsversammlung obliegt die Entlastung des Vorstandes, die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts. Die Vereinsversammlung beschliesst über das Jahresbudget und setzt die Mitgliederbeiträge fest. Die Vereinsversammlung behandelt Ausschlussrekurse gemäss Punkt 5.

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Aktiv- und Passivmitglied eine Stimme.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen.

8. Der Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und weiteren maximal sieben Mitgliedern. Abgesehen vom Präsidenten und dem Kassier, die von der Vereinsversammlung gewählt werden, bestimmt er selbst über seine innere Organisation.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand wählt die Projektleitung und die Arbeitsgruppen.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

9. Die Revisoren

Die Vereinsversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, die die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

10. Vertretung

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichtet.

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der vertretenen Stimmen dem Änderungsantrag zustimmen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Stimmen vertreten sind. Sind weniger Stimmen vertreten, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel aller Stimmen vertreten sind.

Bei einer Auflösung des Vereins werden die Rechte an den Texten dem Schweizerischen Sozialarchiv z. H. der Heinrich Hössli Stiftung gespendet.

Ein allfälliges Vereinsvermögen wird als Fonds zur Sicherung der Texte ausschliesslich dem Schweizerischen Sozialarchiv gespendet.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 27. Juni 2017 verabschiedet und treten ab diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 15. Mai 2014.

 

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