Newsletter 47

November 2013

Diese Ausgabe enthält folgendes Thema: 

  • Kolumne: Der lange Weg zum einheitlichen Strafrecht

      

Der lange Weg zum einheitlichen Strafrecht

eos. Das schweizerische Strafrecht war bis 1942 kantonal geregelt; erst dann und nach Jahrzehnten der Diskussionen und Entwürfe konnte das einheitliche schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft treten. Es brachte die Straffreiheit homosexueller Akte für Erwachsene über 20 Jahre und war damit die fortschrittlichste Regelung im gesamten deutschsprachigen Raum.

1893, vor 120 Jahren, lag ein erster Vorentwurf für dieses einheitliche Strafgesetz vor (erste Expertenkommission). Ernsthafte Diskussionen um eine Vereinheitlichung hatten schon früher begonnen. Auftraggeber war das eidgenössische Justizdepartement. Im selben Jahr sandte Jacob Rudolf Forster seine Eingabe an dieses Departement, worin er Straffreiheit für Urninge (Homosexuelle) forderte und begründete (siehe Newsletter vom Oktober 2013, Nr.46). Ein Jahr darauf wurde der Vorentwurf zur offiziellen Diskussionsgrundlage erklärt. 1898, also vor 115 Jahren, stimmte das Volk einer Verfassungsbestimmung für ein gesamtschweizerisches Strafrecht zu.

1901 betraute der Bundesrat eine zweite Expertengruppe mit der Weiterbearbeitung der bisherigen Vorschläge. Den daraus resultierenden zweiten Vorentwurf veröffentlichte er vor 110 Jahren (1903). Darin blieben homosexuelle Akte unter Männern über 20 Jahren straffrei. Der Entwurf wurde in eine erste Vernehmlassung geschickt.

Erst danach wollte der Bundesrat einen dritten, definitiven Entwurf erstellen lassen, was schliesslich vor 100 Jahren, am Vorabend des Ersten Weltkriegs, geschah. 1918 veröffentlichte der Bundesrat den definitiven StGB-Entwurf. Nun begann die landesweite Diskussion über das neue Gesetzeswerk.

Der Ausgang des Krieges hatte die konservativen Kräfte in Europa geschwächt. In den zwanziger Jahren fanden vielfältige neue Ideen zu Kultur und Gesellschaft einen guten Nährboden. Das kam dem fortschrittlich geprägten Entwurf entgegen. Dessen Gegner zielten jetzt nicht mehr aufs Ganze; sie konzentrierten ihre Abwehr vielmehr auf das Bewahren "unaufgebbarer Sitten". Dazu gehörte das Beibehalten

  • der Todesstrafe
  • des allgemeinen Prostitutionsverbots
  • der Sanktion jeder homosexuellen Tätigkeit

Im Kampf insbesondere gegen die letzten beiden Punkte formierten sich ab 1920 erste kleine schweizerische Gruppen von homosexuellen Männern und Frauen. Nach elf Jahren landesweiter Informationskampagnen und Vernehmlassungsverfahren machten sich 1929 der Nationalrat und 1931 der Ständerat an die parlamentarische Arbeit der definitiven Ausgestaltung des StGB. Entscheidendes dazu leistete ein Aufsatz des renommierten Strafrechtprofessors Ernst Hafter (Universität Zürich), worin er die Straffreiheit gleichgeschlechtlicher Akte begründete und aus einer Umfrage unter 86 Homosexuellen zitierte.

Lange blieb es ein Geheimnis, wie diese Umfrage zustande kam, wer sie organisiert und dem Professor zugespielt hatte. Dieses Geheimnis konnte erst spät gelüftet werden. Mehr dazu hier: Fragebogen-Aktion

Das Gesetz kam im Parlament durch, allerdings mit drei juristisch fragwürdigen Zugeständnissen an die gegnerischen Kreise:

  • ungleiches Schutzalter für Jugendliche (m 20, w 18)
  • Verbot männlicher Prostitution (weibliche erlaubt)
  • Bestrafung bei "Verführung" von Jugendlichen

Trotzdem verzögerten die Gegner die parlamentarische Verabschiedung um weitere Jahre bis 1937. Danach ergriffen sie sofort das Referendum. Vor 75 Jahren (1938) kam es schliesslich zur Volksabstimmung, die mit knappem Mehr für das neue StGB entschieden wurde. Seit dem ersten Vorentwurf waren 58 Jahre vergangen. In Kraft trat das neue gesamtschweizerische Gesetz erst 1942.

Dazu mehr und vor allem viele spannende Details unter Das liberale eidg. StGB