1985
ZAH-Statuten
Eine Auswahl wichtiger Paragraphen der Statuten des Vereins Zürcher Aids-Hilfe (ZAH) soll hier auf den Vereinszweck, die Arten der Mitgliedschaft und die mögliche wissenschaftliche Beratung hinweisen:
"§2 Vereinszweck: Der Verein setzt sich zum Ziel, soziale, psychologische und medizinische Hilfe für Aids-Kranke und -Gefährdete zu gewähren mittels Aufklärung, Beratung, Betreuung und Begleitung von direkt und indirekt betroffenen Einzelpersonen und Gruppen, und zwar gemäss den Richtlinien der Aids-Hilfe Schweiz.
§4 Mitgliedschaft: Die Aufnahme in den Verein bedeutet gleichzeitig die Passivmitgliedschaft in der Aids-Hilfe Schweiz.
Passivmitglied (Einzel- und Kollektivmitglied) können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Kollektive, Gemeinschaften und privat- und öffentlichrechtliche Institutionen werden, die den Vereinszweck gutheissen und unterstützen.
Aktivmitglied (Einzel- oder Kollektivmitglied) kann werden, wer sich zu vertraglich festgelegter Zusammenarbeit bereit erklärt.
§19 Wissenschaftlicher Beirat: Dem Verein steht ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite, der durch Ärzte, Soziologen, Psychologen, Juristen und anderen an der Bekämpfung von Aids interessierten Fachleuten gebildet wird. Der wissenschaftliche Beirat hat unter anderem die Aufgabe, den Verein in seinen Aktivitäten zu beraten.
Die Stellung des wissenschaftlichen Beirates zum Verein ist in einem Reglement festzulegen."
Die Statuten traten mit der Unterschrift aller Gründungsmitglieder in Kraft und enthielten gesondert die Signaturen des Präsidenten (Hans Wenger) und des Kassiers (Stephan Inderbitzin).
Ernst Ostertag, April 2008