Schlussfolgerungen

Schlussfolgerungen von Prof. Ernst Hafter und die Begründung, warum eine Kriminalisierung homosexueller Menschen sinnlos ist

Im Januar 1954 veröffentlichte Karl Meier / Rolf im Kreis einen Auszug aus Hafters Begründung unter dem Titel: Die Sinnlosigkeit einer Strafe1. Hier Abschnitte von Hafter, der einmal auch den Psychiater Prof. Eugen Bleuler zitiert2:

"Dem echten, nicht umstellbaren Homosexuellen, dem die Ehe versagt ist und richtigerweise versagt werden muss, für sein ganzes Leben sexuelle Enthaltung zuzumuten, ist eine unerfüllbare Forderung."3

Der Gesetzgeber

"geht davon aus, dass das Geschlechtsleben eine persönliche Angelegenheit des einzelnen Menschen, seine vielleicht intimste Geheimsphäre ist. In sie soll der Staat nicht hineinregieren. Er darf und muss erst eingreifen, wenn sich die Sexualität in bestimmter gefährlicher Weise auszuwirken trachtet."

"Strafbar soll nur sein die öffentliche unzüchtige Belästigung, das öffentliche Anlocken zur Unzucht - nicht die Prostitution an sich [...]. Gleiches gilt für die Tatbestände: Veröffentlichung von Gelegenheiten zur Unzucht und von der Anpreisung von Gegenständen zur Verhütung der Schwangerschaft."4

"Den männlichen Prostituierten dagegen, der sich zurückhält, in keiner Weise die Öffentlichkeit belästigt, anders als die Frau zu behandeln, lässt sich mit überzeugenden Gründen nicht rechtfertigen."5

"Liegen solche Gründe vor, um die homosexuelle Betätigung, wenn sie weder die Freiheit eines anderen verletzt, noch geschäftlicher Ausbeutung dient, noch die Öffentlichkeit belästigt, für strafbar zu erklären? Ich sehe nicht einen einzigen Grund dafür, wohl aber eine Mehrzahl von Gründen gegen eine Kriminalisierung. [...] Es scheint auch ganz unmöglich, eine einzelne lasterhafte Betätigung für das Strafrecht herauszuheben, während der Gesetzgeber sonst nicht daran denkt, lasterhafte Verirrungen - auf geschlechtlichen und anderen Gebieten - allein um ihrer selbst willen unter Strafe zu stellen. Nur eine moralische Missbilligung kann sich hier entfalten. Die Konsequenzen, die sich aus einer Erweiterung des staatlichen Strafrechtes nach dieser Richtung ergeben müssten sind geradezu unheimlich."6

"Betätigen sich diese Menschen ihrer Naturanlage gemäss, so muss es jeder tieferen Einsicht widerstreben, hier von einem Laster zu reden oder gar staatliche Bestrafung zu fordern. Das kann nur tun, wer die rein gefühlsmässige Regung des Widerwillens, die wohl in jedem nach der Norm veranlagten Menschen gegenüber der homosexuellen Betätigung besteht, für massgebend erklärt. Auf Gefühlsregungen aber kann ein Strafgesetz - wenigstens heute - nicht aufgebaut werden. Wiederum wären die Konsequenzen, wenn der Gesetzgeber auf solche Wege sich verliert, verhängnisvoll. Viele Menschen haben auch andere Wesenszüge, die bei der Mehrzahl der andern Widerwillen und Missbilligung hervorrufen. Aber deshalb allein den Träger solcher Eigenschaften dem Strafrichter auszuliefern, wird sonst nirgends erwogen."7

"Jedenfalls steht fest, dass die moderne Gesetzgebung den ausserehelichen Beischlaf an sich nicht mehr mit Strafe bedroht. Dann aber ist es ein Gebot der Konsequenz, auch die homosexuelle Betätigung, soweit qualifizierende Momente fehlen, straflos zu lassen."8

"Die Daten der mir zur Verfügung stehenden Enquete weisen [...] darauf hin, [...] dass die Furcht vor der Strafe und erst recht eine Bestrafung geeignet sind, einen sonst wertvollen Menschen in seinen Nerven zu erschüttern und seelisch zu Grunde zu richten. Heilen, umwandeln kann eine Strafe den Homosexuellen niemals. Jede endgültige spezialpräventive Wirkung ist ihr versagt. Darin sollte der Kriminalpolitiker namentlich auch mit dem Mediziner einig sein. Bleuler9 schrieb:

'Die strafrechtliche Behandlung der Homosexuellen ist [...] vom ärztlichen Standpunkt aus als eine ungerechte zu bezeichnen. Sie ist auch inkonsequent, unwürdig, und, was ich ihr am meisten vorwerfe, sie nützt gar nichts.'

Es wäre leicht, dieses eine Zeugnis durch zahlreiche weitere ärztliche Äusserungen zu ergänzen. [...] Der Homosexuelle [...] sitzt kaum je so fest im Sattel wie der Normale. Seine berufliche und gesellschaftliche Stellung ist, bei den heute bestehenden Anschauungen, ständig in einer gewissen Gefahr. Das werden sich gewissenlose Menschen immer wieder zunutze machen, weil sie wissen, dass nicht jedes Opfer ihrer erpresserischen Tätigkeit der eigenen Gefahr trotzt und den Mut zur Erstattung einer Strafanzeige aufbringt."10

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Ernst Ostertag, Mai 2004

Quellenverweise
1

Der Kreis, Nr. 1/1954.

2

Ernst Hafter: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 43, 1929.

3

Homosexualität und Strafgesetzgeber, Verlag Stämpfli & Cie., Bern, 1929.

4

Ernst Hafter: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 43, Seite 59.

5

Ernst Hafter: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 43, Seite 49.

6

Ernst Hafter: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 43, Seite 60.

7

Ernst Hafter: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 43, Seite 61.

8

Ernst Hafter: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 43, Seite 62.

9

Eugen Bleuler: Psychiatrie, Seite 440.

10

Ernst Hafter: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 43, Seite 63/64.