Sicherung der Daten

Adressen der Abonnenten

Im "Briefkasten der Redaktion" antwortete Rolf (Karl Meier / Rudolf Rheiner) dem Abonnenten Nr. 254 aus Moutier auf dessen Bedenken, Adressen könnten in die Hände der Polizei gelangen, dass dieses "Gräuelmärchen" leider immer wieder herumgeboten werde und versicherte: "Die Sittlichkeitsbehörden von Zürich, Bern und Basel haben niemals von Rolf Einblick in die Adressenliste verlangt" und würden das auch nie tun, solange keine Rechtsverletzungen seitens der Redaktion vorliegen, was absolut auszuschliessen sei. Er fuhr fort:

"Wenn der Polizei in allen Städten so viele Adressen und Namen bekannt sind - 'man spricht' von erstaunlichen Zahlen! - so hat das seinen Grund darin, weil viele bei bestimmten Spaziergängen weit weniger Vorsicht walten lassen als beim Abonnieren unserer Zeitschrift! Schliesslich löst jetzt das Bekanntwerden der Veranlagung bei der Polizei keine Folgen irgendwelcher Art (mehr) aus, wenn keine Rechtsverletzungen vorliegen. Es gibt einen obergerichtlich entschiedenen Schutz der privaten Geheimsphäre (Art. 28 des Zivilgesetzbuches), den auch die Polizei nicht verletzen darf."

Damit spielte er auf den Prozess gegen den Herausgeber der Zeitschrift Guggu an, die 1939 wegen Verletzung dieses Schutzes der Privatsphäre ihr Erscheinen einstellen musste.

Ernst Ostertag, August 2004