Zweck

Art. 1 und 2

Die ersten Statuten sind am 1. Januar 1942 in Kraft getreten. Im Folgenden einige Auszüge aus den revidierten Statuten vom 19. Dezember 1943 (sie befinden sich alle im Schwulenarchiv Schweiz, sas):

Art. 1)

Name und Sitz. Unter dem Namen DER KREIS besteht in Zürich auf unbestimmte Dauer ein literarisch geselliger Klub.

Art. 2)

Zweck. Der Lesezirkel DER KREIS erstrebt die Pflege und Sammlung seltener schöngeistiger Literatur aus dem Gedankenkreis des Symposions von Plato, der Sonette von Michelangelo, Shakespeare etc. und inhaltlich verwandter Prosa der Modernen.

Diesen Zweck sucht der Lesezirkel dadurch zu erreichen, dass er:

a) schwer zugängliche Dichtungen dieser Literatur soweit möglich in der internen Zeitschrift Der Kreis zum Abdruck bringt,

b) die Abonnenten durch entsprechende Vorlesungen und Diskussionen in wöchentlichen Zusammenkünften und anderen Veranstaltungen orientiert,

c) eine reichhaltige einschlägige Bibliothek den Abonnenten gegen eine kleine Leihgebühr zur Verfügung stellt.

Darbietungen unterhaltender Natur sollen zur Pflege der Geselligkeit unter den Abonnenten dienen. Sämtliche Veranstaltungen sind ausschliesslich den Abonnenten zugänglich und nicht öffentlich.

Durch homoerotische Literatur und Kunst vergangener Jahrhunderte und die Biografien ihrer Schöpfer wollte die Redaktion kulturelle Leistungen von Vertretern der gleichen Veranlagung dem heutigen Abonnenten bewusst machen und die Bedeutung und Berechtigung seiner eigenen Art in Geschichte und Gesellschaft hervorheben. Damit wollte man auch latenten Minderwertigkeitsgefühlen begegnen und ein gesundes Bewusstsein der Würde fördern.

Ernst Ostertag, Juni 2008