1974

Die Anfänge: HAZ

Am 14. November 1974 sandten Martin Fröhlich und Reto Stoffel im Namen der Homosexuellen Arbeitsgruppen Zürich (HAZ) und in Vereinbarung mit der HACH (Dachorganisation der Homosexuellen Arbeitsgruppen Schweiz) ein Schreiben an die Expertenkommission für die Revision des StGB.1 Vorausgegangen war ein Brief der Expertenkommission an die HAZ2 mit der Bitte um eine Beteiligung an der Vernehmlassung und ein Antwortschreiben der HAZ, dass man eine Stellungnahme vorbereite.3

Aus dieser 5-seitigen Stellungnahme:4

Zum Art. 194 über "Verführung" und männliche Prostitution heisst es in der Stellungnahme:

"In Beantwortung Ihres Schreibens stellen wir der Expertenkommission folgenden Antrag:

'Es sei Art. 194 StGB zu streichen'

Begründung:

Die Homosexuellen Arbeitsgruppen Zürich sehen ihre wesentliche Zielsetzung in der Integration homosexuellen Verhaltens und homosexueller Beziehungen im täglichen Leben. Wir glauben, dass für die Befreiung der Homosexualität eine Befreiung der menschlichen Sexualität überhaupt notwendig ist. Verhindert wird dies unter anderem von unserem Sexualstrafrecht, das aus früher geltenden Wertvorstellungen heraus sexualfeindlich eingestellt ist und das heute geforderte Recht jedes Einzelnen auf geschlechtliche Erfüllung verunmöglicht. Unser gesamtes Sexualstrafrecht sollte daher neu überdacht werden [...].

Im Folgenden einige Hinweise zu den einzelnen Absätzen von Art. 194.

Die Streichung von Absatz 1 rechtfertigt sich dadurch, dass im Gesetz der homosexuelle Verkehr dem heterosexuellen gleichgestellt werden sollte, was eine Gleichstellung der beiden Schutzalter nach sich ziehen müsste.

Das Gesetz operiert mit dem unglücklichen Begriff der Verführung, der obendrein vom Bundesgericht äusserst weit gefasst wird. Bedenkenlos wird auf den romanischen Text abgestellt, wo 'verführen' mit 'induire/indurre' [induire = irreführen] statt mit 'séduire/sedurre' [verlocken, verführen, bezaubern] wiedergegeben ist. Und damit wird eine extensive Gesetzesauslegung gerechtfertigt [...]. Nun zeigt aber die neuere Forschung überwiegend, dass es eine Verführung in diesem Sinne gar nicht gibt. Es kann sich nur darum handeln, wenn ein Überlegenheitsverhältnis ausgenützt wird [...].

Zur Streichung von Absatz 3: [...] Es lässt sich rational nicht begründen, weshalb männliche Prostitution unter Strafe gestellt, weibliche Prostitution dagegen straffrei bleiben sollte. Deshalb geht es hier um die Beseitigung einer Rechtsungleichheit. [...]"

Zum Art. 191 (Schutzalter) äusserte sich die HAZ mit dem Vorschlag, dass Kinder unter 12 Jahren weiterhin zu schützen seien, jedoch Jugendliche über 12 bis 16 nur seitens Vorgesetzter oder bei finanzieller Abhängigkeit, sofern der Täter mehr als fünf Jahre älter ist. In der Begründung hiess es, dass Art. 191:

"in ungerechtfertigter Weise den Jugendlichen unter sechzehn Jahren jede sexuelle Betätigung verwehrt, was schon darum nicht angeht, weil in unserer Gesellschaft die geschlechtliche Erfüllung weithin als Voraussetzung persönlichen Glücks und daher als eine Art 'Grundrecht' jedes Menschen gilt."

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Ernst Ostertag, April 2008

Quellenverweise
1

Gemäss Protokoll der HACH-Sitzung vom 14. September 1974

2

Datiert 4. Okober 1974

3

Datiert 1. November 1974

4

Datiert 14. November 1974